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Pflege­zusatzversicherung: 9 Tarife im Vergleich

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Ökotest 05/2017

1. Rang
Ökotest 05/2017

3. Rang
Ökotest 05/2017

3. Rang
Ökotest 05/2017

3. Rang
Ökotest 05/2017

3. Rang
Ökotest 05/2017

2. Rang
Ökotest 05/2017

2. Rang
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Ökotest 05/2017

Monatliche Leistung im Versicherungsfall  Bedarfsrechner

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Leistungs-Index

331 Punkte

241 Punkte

143 Punkte

143 Punkte

156 Punkte

156 Punkte

320 Punkte

162 Punkte

165 Punkte

Zur Berechnung dieser Kennzahl wird eine Gesamtleistung aus folgendem Datenmaterial ermittelt: Höhe der monatlichen Leistungen in den Pflegegraden 1 bis 5, Einmalzahlungen im Pflegefall, Verweildauer in den jeweiligen Pflegegraden sowie der prozentualen Ersteinstufung im Pflegefall.

Die Summe dieser ermittelten Gesamtleistung wird dann ins Verhältnis zum Monatsbeitrag gesetzt und gibt Auskunft über die Leistungsstärke des Tarifes.

Je höher die ausgewiesene Kennzahl, umso höher ist die Leistung des Tarifes in den relevanten Pflegegraden. So wird beispielsweise eine hohe Leistung im Pflegegrad 2 stärker berücksichtigt als im Pflegegrad 5, da die Eintrittswahrscheinlichkeit und auch die Verweildauer im Pflegegrad 2 wesentlich höher bzw. länger ist, als im Pflegegrad 5.

homeMonatsleistung bei ambulanter Pflege

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Pflegegrad 1

120 €

120 €

120 €

120 €

120 €

120 €

360 €

0 €

120 €

Pflegegrad 1 - ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte = geringe Beeinträchtigung

help

Pflegegrad 2

360 €

300 €

360 €

360 €

360 €

360 €

480 €

240 €

300 €

Pflegegrad 2 - ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte = erhebliche Beeinträchtigung

help

Pflegegrad 3

600 €

600 €

720 €

720 €

720 €

720 €

840 €

480 €

600 €

Pflegegrad 3 - ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte = schwere Beeinträchtigung

help

Pflegegrad 4

960 €

900 €

1.080 €

1.080 €

1.200 €

1.200 €

1.200 €

960 €

900 €

Pflegegrad 4 – ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte = schwerste Beeinträchtigung

help

Pflegegrad 5

1.200 €

1.200 €

1.200 €

1.200 €

1.200 €

1.200 €

1.800 €

1.200 €

1.200 €

Pflegegrad 5 – ab 90 bis 100 Gesamtpunkte = schwerste Beeinträchtigung mit besonderer Anforderung an die pflegerische Versorgung

location_cityMonatsleistung bei stationärer Pflege

help

Pflegegrad 1

120 €

120 €

120 €

120 €

120 €

120 €

1.200 €

0 €

120 €

Pflegegrad 1 - ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte = geringe Beeinträchtigung

help

Pflegegrad 2

1.200 €

1.200 €

360 €

360 €

1.200 €

1.200 €

1.200 €

1.200 €

1.200 €

Pflegegrad 2 - ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte = erhebliche Beeinträchtigung

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Pflegegrad 3

1.200 €

1.200 €

720 €

720 €

1.200 €

1.200 €

1.200 €

1.200 €

1.200 €

Pflegegrad 3 - ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte = schwere Beeinträchtigung

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Pflegegrad 4

1.200 €

1.200 €

1.080 €

1.080 €

1.200 €

1.200 €

1.200 €

1.200 €

1.200 €

Pflegegrad 4 – ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte = schwerste Beeinträchtigung

help

Pflegegrad 5

1.200 €

1.200 €

1.200 €

1.200 €

1.200 €

1.200 €

1.800 €

1.200 €

1.200 €

Pflegegrad 5 – ab 90 bis 100 Gesamtpunkte = schwerste Beeinträchtigung mit besonderer Anforderung an die pflegerische Versorgung

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repeat_one Einmalleistung

0 €

0 €

2.400 €

2.400 €

4.000 €

4.000 €

0 €

2.000 €

0 €

Einmalzahlungen bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit gibt es in zwei unterschiedlichen Ausprägungen. Entweder ist die Leistung schon im kalkulierten Tarifmodel enthalten (Bsp. 30facher Satz des gewählten Tagegeldes) oder kann als Zusatzbaustein in 100 Euro Schritten bis zu einem Maximalbeitrag gewählt werden.

Versicherungsbedingungen

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Bedingungs-Index

3.34/5

3.34/ 5.00

3.55/5

3.55/ 5.00

4.10/5

4.10/ 5.00

4.10/5

4.10/ 5.00

4.53/5

4.53/ 5.00

4.53/5

4.53/ 5.00

3.57/5

3.57/ 5.00

4.32/5

4.32/ 5.00

3.98/5

3.98/ 5.00

Zur Berechnung dieser Kennzahl werden die einzelnen Leistungsmerkmale der Versicherungsbedingungen (Bsp. Definition der Laienpflege, Regelung der Versicherungsdynamik) gegenüber gestellt. Die beste Leistung im jeweiligen Einzelmerkmal erhält die maximale Punktzahl (5 Punkte), die schlechteste Leistung die minimale Punktzahl (1 Punkt).

Die Punkte der jeweiligen Einzelmerkmale werden aufsummiert und durch die Anzahl der Bedingungen geteilt. Hierbei werden wichtigere Leistungsmerkmale stärker berücksichtigt als weniger wichtige. So fließt beispielsweise die Laienpflege mit einem höheren Prozentsatz in die Berechnung der Kennzahl ein, als die Möglichkeit Kinder alleine zu versichern.

Je höher die ausgewiesene Kennzahl, umso umfangreicher und kundenfreundlicher sind die Versicherungsbedingungen formuliert.

help

Leistung bei Pflege durch Laien

5.00/5

Ja

5.00/5

Ja

5.00/5

Ja

5.00/5

Ja

5.00/5

Ja

5.00/5

Ja

5.00/5

Ja

5.00/5

Ja

5.00/5

Ja

Leistungen bei Pflege durch Laien:
Bei der Wahl einer Pflegetagegeldversicherung sollte man darauf achten, dass die Pflege durch Laien (Familienangehörige, Freunde, Nachbarn und sonstige ehrenamtliche Helfer) mitversichert ist.
Dies ist deshalb so wichtig, da derzeit ca. 1 Million der 2,4 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland durch Familienangehörige gepflegt werden.

Ambulante Pflege liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer eigenen Wohnung oder in einer anderen Einrichtung, die keine stationäre Pflegeeinrichtung ist (z. B. einem Seniorenwohnheim), gepflegt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Pflege von einer Pflegeperson oder einer Pflegefachkraft erbracht wird. (siehe Punkt IV der Tarifbedingungen)

Das Pflegetagegeld wird auch gezahlt, wenn die Pflege nicht von Pflegefachkräften, sondern von Pflegepersonen (Familienangehörige, Freunde, Nachbarn und sonstige ehrenamtliche Helfer) übernommen wird. (siehe Punkt 1 der Tarifbedingungen)

Mit Eintritt der Leistungspflicht wird für häusliche und teilstationäre Pflege das vereinbarte Tagegeld gezahlt, unabhängig davon, durch wen die Pflege durchgeführt wird (Pflegefachkraft, Familienangehörige, etc.). (siehe Punkt III Unterpunkt 1 der Tarifbedingungen)

Mit Eintritt der Leistungspflicht wird für häusliche und teilstationäre Pflege das vereinbarte Tagegeld gezahlt, unabhängig davon, durch wen die Pflege durchgeführt wird (Pflegefachkraft, Familienangehörige, etc.). (siehe Punkt III Unterpunkt 1 der Tarifbedingungen)

Mit Eintritt der Leistungspflicht wird für häusliche und teilstationäre Pflege das vereinbarte Tagegeld gezahlt, unabhängig davon, durch wen die Pflege durchgeführt wird (Pflegefachkraft, Familienangehörige, etc.). (siehe Punkt III Unterpunkt 1 der Tarifbedingungen)

Mit Eintritt der Leistungspflicht wird für häusliche und teilstationäre Pflege das vereinbarte Tagegeld gezahlt, unabhängig davon, durch wen die Pflege durchgeführt wird (Pflegefachkraft, Familienangehörige, etc.). (siehe Punkt III Unterpunkt 1 der Tarifbedingungen)

Im Versicherungsfall zahlen wir ein Pflegetagegeld. Darüber hinaus beraten wir telefonisch zum Thema Pflege (siehe Punkt 1.3 der Tarifbedingungen - Teil 1)

Fazit: Es ist in den Versicherungbedingungen keine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis zu finden.

Für jeden Tag einer Plegebedürftigkeit wird ohne Kostennachweis ein Plegetagegeld in Abhängigkeit des Plegegrades sowie der Art der Pflege gezahlt.(siehe Punkt 1 der Tarifbedingungen)

Das vereinbarte Pflegetagegeld wird in der Tarifstufe 430 bei häuslicher und vollstationärer Pflege ohne Kostennachweis und ohne zeitliche Begrenzung für jeden Tag der Pflegebedürftigkeit geleistet. (siehe Punkt 5.2 der Tarifbedingungen)

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Beitragsfreistellung

1.00/5

Nein

1.00/5

Nein

3.00/5

ab Pflegegrad 3

3.00/5

ab Pflegegrad 3

3.00/5

ab Pflegegrad 3

3.00/5

ab Pflegegrad 3

1.00/5

Nein

4.00/5

ab Pflegegrad 2

5.00/5

Ja

Beitragsfreistellung im Leistungsfall:
Tritt eine Pflegebedürftigkeit ein, ändert sich im Leben der Betroffenen sehr viel, auch finanziell.
Deshalb ist es sehr positiv, wenn ein Versicherungsunternehmen nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit auf die zukünftige Beitragszahlung verzichtet und den Vertrag beitragsfrei weiterführt.

Besteht mindestens Pflegegrad 3 entfällt abweichend von §8 der AVB/EPV-VT die Beitragszahlungspflicht für die versicherte Person. Dieser Anspruch erlischt mit Ende des Monats, in dem für die versicherte Person nicht mehr Pflegegrad 3 oder ein höherer Pflegegrad festgestellt wird. (siehe Punkt III Unterpunkt 3 der Tarifbedingungen)

Besteht mindestens Pflegegrad 3 entfällt abweichend von §8 der AVB/EPV-VT die Beitragszahlungspflicht für die versicherte Person. Dieser Anspruch erlischt mit Ende des Monats, in dem für die versicherte Person nicht mehr Pflegegrad 3 oder ein höherer Pflegegrad festgestellt wird. (siehe Punkt III Unterpunkt 3 der Tarifbedingungen)

Besteht mindestens Pflegegrad 3 entfällt abweichend von §8 der AVB/EPV-VT die Beitragszahlungspflicht für die versicherte Person. Dieser Anspruch erlischt mit Ende des Monats, in dem für die versicherte Person nicht mehr Pflegegrad 3 oder ein höherer Pflegegrad festgestellt wird. (siehe Punkt III Unterpunkt 3 der Tarifbedingungen)

Besteht mindestens Pflegegrad 3 entfällt abweichend von §8 der AVB/EPV-VT die Beitragszahlungspflicht für die versicherte Person. Dieser Anspruch erlischt mit Ende des Monats, in dem für die versicherte Person nicht mehr Pflegegrad 3 oder ein höherer Pflegegrad festgestellt wird. (siehe Punkt III Unterpunkt 3 der Tarifbedingungen)

Bei einer festgestellten Pflegebedürftigkeit, frühestens ab Plegegrad 2, endet die Beitragszahlung für die Pflegetagegeldversicherung mit Ablauf des Monats, in dem die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird, jedoch nicht vor Beginn der tariflichen Leistungspflicht. (siehe Punkt 4 der Tarifbedingungen)

Die Beitragsbefreiung ab PG 2 ist bei dieser Tarifkonstellation inklusive. (siehe Punkt 4 der Tarifbedingungen)

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Einmalleistung

1.00/5

Nein, Soforthilfe möglich

1.00/5

Nein

4.00/5

Ja

4.00/5

Ja

5.00/5

Ja

5.00/5

Ja

1.00/5

Nein

5.00/5

Ja

1.00/5

Nein

Einmalzahlungen bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit gibt es in zwei unterschiedlichen Ausprägungen. Entweder ist die Leistung schon im kalkulierten Tarifmodel enthalten (Bsp. 30facher Satz des gewählten Tagegeldes) oder kann als Zusatzbaustein in 100 Euro Schritten bis zu einem Maximalbeitrag gewählt werden.

Bei erstmaliger Feststellung einer Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 wird aus Tarifstufe PGA auf Antrag des Versicherungsnehmers eine Soforthilfe gezahlt. Die Soforthilfe stellt eine Vorauszahlung von Pflegemonatsgeldleistungen dar und wird mit den Pflegemonatsgeldleistungen für die unmittelbar darauffolgenden Monate verrechnet. Falls die Soforthilfe in Anspruch genommen wird, setzt die regelmäßige Zahlung der Pflegemonatsgelder erst dementsprechend später ein. Der Antrag auf Soforthilfe muss innerhalb ei- nes Monats nach Zugang der Leistungszusage des Versicherers für die jeweiligen Pflegemonatsgeldleistungen in Textform eingereicht werden. Die Höhe der Soforthilfe bemisst sich nach dem in der Tarifstufe PGA versicherten Pflegemonatsgeld und dem Pflegegrad des Versicherten. Im Falle eines Antrags auf Soforthilfe wird, unabhängig davon, ob der Versicherte ambulant oder stationär gepflegt wird, ein Betrag in Höhe des 6-fachen Pflegemonatsgeldes gemäß Tarifstufe PGA ausgezahlt.

Fazit: Es handelt sich hier um keine echte Einmalleistung!

Beim erstmaligen Eintritt in die Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 leistet der Versicherer eine Einmalzahlung in Höhe des 60fachen vereinbarten Tagessatzes. Eine Einmalzahlung wird während der gesamten Laufzeit höchstens einmal gewährt. Dies gilt auch bei einem Tarifwechsel. (siehe Punkt III Unterpunkt 2 der Tarifbedingungen)

Beim erstmaligen Eintritt in die Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 leistet der Versicherer eine Einmalzahlung in Höhe des 60fachen vereinbarten Tagessatzes. Eine Einmalzahlung wird während der gesamten Laufzeit höchstens einmal gewährt. Dies gilt auch bei einem Tarifwechsel. (siehe Punkt III Unterpunkt 2 der Tarifbedingungen)

Beim erstmaligen Eintritt in die Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 leistet der Versicherer eine Einmalzahlung in Höhe des 100fachen vereinbarten Tagessatzes. Eine Einmalzahlung wird während der gesamten Laufzeit höchstens einmal gewährt. Dies gilt auch bei einem Tarifwechsel. (siehe Punkt III Unterpunkt 2 der Tarifbedingungen)

Beim erstmaligen Eintritt in die Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 leistet der Versicherer eine Einmalzahlung in Höhe des 100fachen vereinbarten Tagessatzes. Eine Einmalzahlung wird während der gesamten Laufzeit höchstens einmal gewährt. Dies gilt auch bei einem Tarifwechsel. (siehe Punkt III Unterpunkt 2 der Tarifbedingungen)

Wird erstmalig Pflegebedürftigkeit mindestens im Pflegegrad 2 festgestellt, wird unabhängig vom zu zahlenden Pflegetagegeld eine Sonderzahlung in Höhe des 50fachen des abgeschlossenen Pflegetagegeldes des Plegegrades 5 ohne Kostennachweis gezahlt. (siehe Punkt 2 der Tarifbedingungen)

 

Diese Tarifkonstellation sieht keine Einmalleistung vor. Es ist jedoch möglich, durch den Abschluss eines zusätzlichen Tarifbausteins eine Einmalleistung bis zu 10.000 Euro abzusichern.

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Versicherungsdynamik

3.00/5

Ja

3.00/5

Ja

4.00/5

5% alle 3 Jahre (80 Lj.)

4.00/5

5% alle 3 Jahre (80 Lj.)

4.00/5

5% alle 3 Jahre (80 Lj.)

4.00/5

5% alle 3 Jahre (80 Lj.)

4.00/5

5 Euro alle 3 Jahre

4.00/5

alle 5 Jahre

4.00/5

Ja, alle 3 Jahre (71 Lj.)

Versicherungsdynamik:
Das Pflegetagegeld wird bis zum Eintritt des Pflegefalles ohne erneute Gesundheitsprüfung angepasst (Bsp. alle 3 Jahre um 5%). Die dynamischen Anpassungen schützen vor einem Kaufkfratverlust durch Inflation.

Der Versicherer vergleicht zumindest jährlich die durchschnittlichen Pflegekosten mit denen, die der letzten Leistungsanpassung zugrunde lagen. Solange noch keine Leistungsanpassung im Tarif PG durchgeführt wurde, werden die durchschnittlichen Pflegekosten mit denen verglichen, die der Erstkalkulation zugrunde lagen. Ergibt sich dabei eine Steigerung von mehr als 10 %, so werden die für die Tarifstufen PGA und PGS vereinbarten Monatssätze ohne Risikoprüfung der Kostenentwicklung angepasst und jeweils um mindestens 100 EUR angehoben. (siehe Punkt VIII der Tarifbedingungen)

Fazit: Da die HanseMerkur als Grundlage für eine Leistungsanpassung eine Kostenabweichung von mehr als 10% heranzieht, ist es sehr schwer einzuschätzen, wann tatsächlich eine Anpassung vorgenommen wird.

Die DKV vergleicht den vom Statistischen Bundesamt für den August des jeweiligen Kalenderjahres festgestellten Verbraucherpreisindex für Deutschland (Stand: 2000=100) mit dem entsprechenden Wert des Jahres, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde, bzw. dem des Jahres der letzten Leistungsanpassung. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 10 % nach oben oder nach unten, so wird das vereinbarte Pflegetagegeld angepasst. Bei einer Erhöhung des Pflegetagegeldes wird es um mindestens 10 Euro unter Erhebung des entsprechenden Mehrbeitrags angehoben. (siehe Punkt 4 der Tarifbedingungen)

Fazit: Da die DKV als Grundlage für eine Leistungsanpassung eine Kostenabweichung von mehr als 10% heranzieht, ist es sehr schwer einzuschätzen, wann tatsächlich eine Anpassung vorgenommen wird.

Der Versicherer passt das vereinbarte Pflegetagegeld entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten an. Der Anpassungssatz wird aus dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ berechnet. Zur Berechnung werden die Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahre herangezogen. Liegen die Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahre unter 5%, beträgt der Anpassungssatz 5%. Die Anpassung des vereinbarten Pflegetagegeldes wird vorgenommen, wenn hinsichtlich des Vertragsverhältnisses alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet. Das vereinbarte Pflegetagegeld wurde letztmals vor mindestens drei Kalenderjahren geändert. (siehe Punkt V Unterpunkt 1 der Tarifbedingungen)

Der Versicherer passt das vereinbarte Pflegetagegeld entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten an. Der Anpassungssatz wird aus dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ berechnet. Zur Berechnung werden die Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahre herangezogen. Liegen die Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahre unter 5%, beträgt der Anpassungssatz 5%. Die Anpassung des vereinbarten Pflegetagegeldes wird vorgenommen, wenn hinsichtlich des Vertragsverhältnisses alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet. Das vereinbarte Pflegetagegeld wurde letztmals vor mindestens drei Kalenderjahren geändert. (siehe Punkt V Unterpunkt 1 der Tarifbedingungen)

Der Versicherer passt das vereinbarte Pflegetagegeld entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten an. Der Anpassungssatz wird aus dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ berechnet. Zur Berechnung werden die Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahre herangezogen. Liegen die Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahre unter 5%, beträgt der Anpassungssatz 5%. Die Anpassung des vereinbarten Pflegetagegeldes wird vorgenommen, wenn hinsichtlich des Vertragsverhältnisses alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet. Das vereinbarte Pflegetagegeld wurde letztmals vor mindestens drei Kalenderjahren geändert. (siehe Punkt V Unterpunkt 1 der Tarifbedingungen)

Der Versicherer passt das vereinbarte Pflegetagegeld entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten an. Der Anpassungssatz wird aus dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ berechnet. Zur Berechnung werden die Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahre herangezogen. Liegen die Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahre unter 5%, beträgt der Anpassungssatz 5%. Die Anpassung des vereinbarten Pflegetagegeldes wird vorgenommen, wenn hinsichtlich des Vertragsverhältnisses alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet. Das vereinbarte Pflegetagegeld wurde letztmals vor mindestens drei Kalenderjahren geändert. (siehe Punkt V Unterpunkt 1 der Tarifbedingungen)

Wir erhöhen das Pflegetagegeld in regelmäßigen Abständen ohne erneute Gesundheitsprüfung um 5 Euro. Voraussetzung ist, dass die maximal abschließbare Summe von 160 Euro nicht überschritten wird. Die erste Leistungsanpassung erfolgt im Jahr 2018 und danach alle 3 Jahre. Die Anpassung erfolgt auch nach Eintritt einer Pflegebedürftigkeit bzw. einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz (siehe Punkt 5 der Tarifbedingungen - Teil 1).

Der Versicherer erhöht das Pflegetagegeld – unabhängig davon, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist – ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten in Zeitabständen von 5 Jahren. Dabei wird die Steigerung des Lebenshaltungsindex zu Grunde gelegt. Die Erhöhung wird dabei auf 5 Euro kaufmännisch gerundet. Macht der Versicherungsnehmer von zwei aufeinander folgenden Anpassungen keinen Gebrauch, ist die erneute Teilnahme an der planmäßigen Erhöhung nur nach erneuter Gesundheitsprüfung möglich.(siehe Punkt 3 der Tarifbedingungen)

Fazit: Da die Concordia als Grundlage für die Höhe der Leistungsanpassung den Lebenshaltungsindex heranzieht, ist es sehr schwer einzuschätzen, wie hoch die Anpassung tatsächlich sein wird.

Ändern sich die Lebenshaltungskosten gemäß dem Verbraucherpreisindex für Deutschland, hat der Versicherungsnehmer - auch bei bestehender Pflegebedürftigkeit - Anspruch auf Erhöhung des Pflegetagegeldes, ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne neue Wartezeiten. Die Anpassung erfolgt jeweils im dritten Versicherungsjahr nach Abschluss bzw. Änderung des Vertrages oder nach einer Leistungsanpassung. Teilnahmeberechtigt ist jede versicherte Person, die im Kalenderjahr der Erhöhung das 71. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das zusätzliche Pflegetagegeld wird so festgesetzt, dass sich ein Mehrbeitrag entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungs kosten in den letzten drei Jahren ergibt. Widerspricht der Versicherungsnehmer der Erhöhung für eine versicherte Person an zwei aufeinander folgenden Terminen, entfällt für diese Person der Anspruch auf eine weitere planmäßige Erhöhung. (siehe Punkt 7 der Tarifbedingungen)

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Leistungsdynamik

3.00/5

Ja

3.00/5

Ja

4.00/5

5% alle 3 Jahre (80 Lj.)

4.00/5

5% alle 3 Jahre (80 Lj.)

4.00/5

5% alle 3 Jahre (80 Lj.)

4.00/5

5% alle 3 Jahre (80 Lj.)

4.00/5

5 Euro alle 3 Jahre

4.00/5

alle 5 Jahre

4.00/5

Ja, alle 3 Jahre (71 Lj.)

Leistungsdynamik:
Das Pflegetagegeld wird auch nach dem Eintritt des Pflegefalles weiter angepasst. (Bsp. alle 3 Jahre um 5%). Die dynamischen Anpassungen schützen vor einem Kaufkfratverlust durch Inflation.

Der Versicherer vergleicht zumindest jährlich die durchschnittlichen Pflegekosten mit denen, die der letzten Leistungsanpassung zugrunde lagen. Solange noch keine Leistungsanpassung im Tarif PG durchgeführt wurde, werden die durchschnittlichen Pflegekosten mit denen verglichen, die der Erstkalkulation zugrunde lagen. Ergibt sich dabei eine Steigerung von mehr als 10 %, so werden die für die Tarifstufen PGA und PGS vereinbarten Monatssätze ohne Risikoprüfung der Kostenentwicklung angepasst und jeweils um mindestens 100 EUR angehoben. (siehe Punkt VIII der Tarifbedingungen)

Fazit: Da die HanseMerkur als Grundlage für eine Leistungsanpassung eine Kostenabweichung von mehr als 10% heranzieht, ist es sehr schwer einzuschätzen, wann tatsächlich eine Anpassung vorgenommen wird.

Die DKV vergleicht den vom Statistischen Bundesamt für den August des jeweiligen Kalenderjahres festgestellten Verbraucherpreisindex für Deutschland (Stand: 2000=100) mit dem entsprechenden Wert des Jahres, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde, bzw. dem des Jahres der letzten Leistungsanpassung. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 10 % nach oben oder nach unten, so wird das vereinbarte Pflegetagegeld angepasst. Bei einer Erhöhung des Pflegetagegeldes wird es um mindestens 10 Euro unter Erhebung des entsprechenden Mehrbeitrags angehoben. (siehe Punkt 4 der Tarifbedingungen)

Fazit: Da die DKV als Grundlage für eine Leistungsanpassung eine Kostenabweichung von mehr als 10% heranzieht, ist es sehr schwer einzuschätzen, wann tatsächlich eine Anpassung vorgenommen wird.

Der Versicherer passt das vereinbarte Pflegetagegeld entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten an. Der Anpassungssatz wird aus dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ berechnet. Zur Berechnung werden die Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahre herangezogen. Liegen die Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahre unter 5%, beträgt der Anpassungssatz 5%. Die Anpassung des vereinbarten Pflegetagegeldes wird vorgenommen, wenn hinsichtlich des Vertragsverhältnisses alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet. Das vereinbarte Pflegetagegeld wurde letztmals vor mindestens drei Kalenderjahren geändert. (siehe Punkt V Unterpunkt 1 der Tarifbedingungen)

Der Versicherer passt das vereinbarte Pflegetagegeld entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten an. Der Anpassungssatz wird aus dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ berechnet. Zur Berechnung werden die Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahre herangezogen. Liegen die Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahre unter 5%, beträgt der Anpassungssatz 5%. Die Anpassung des vereinbarten Pflegetagegeldes wird vorgenommen, wenn hinsichtlich des Vertragsverhältnisses alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet. Das vereinbarte Pflegetagegeld wurde letztmals vor mindestens drei Kalenderjahren geändert. (siehe Punkt V Unterpunkt 1 der Tarifbedingungen)

Der Versicherer passt das vereinbarte Pflegetagegeld entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten an. Der Anpassungssatz wird aus dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ berechnet. Zur Berechnung werden die Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahre herangezogen. Liegen die Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahre unter 5%, beträgt der Anpassungssatz 5%. Die Anpassung des vereinbarten Pflegetagegeldes wird vorgenommen, wenn hinsichtlich des Vertragsverhältnisses alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet. Das vereinbarte Pflegetagegeld wurde letztmals vor mindestens drei Kalenderjahren geändert. (siehe Punkt V Unterpunkt 1 der Tarifbedingungen)

Der Versicherer passt das vereinbarte Pflegetagegeld entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten an. Der Anpassungssatz wird aus dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ berechnet. Zur Berechnung werden die Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahre herangezogen. Liegen die Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahre unter 5%, beträgt der Anpassungssatz 5%. Die Anpassung des vereinbarten Pflegetagegeldes wird vorgenommen, wenn hinsichtlich des Vertragsverhältnisses alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet. Das vereinbarte Pflegetagegeld wurde letztmals vor mindestens drei Kalenderjahren geändert. (siehe Punkt V Unterpunkt 1 der Tarifbedingungen)

Wir erhöhen das Pflegetagegeld in regelmäßigen Abständen ohne erneute Gesundheitsprüfung um 5 Euro. Voraussetzung ist, dass die maximal abschließbare Summe von 160 Euro nicht überschritten wird. Die erste Leistungsanpassung erfolgt im Jahr 2018 und danach alle 3 Jahre. Die Anpassung erfolgt auch nach Eintritt einer Pflegebedürftigkeit bzw. einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz (siehe Punkt 5 der Tarifbedingungen - Teil 1).

Der Versicherer erhöht das Pflegetagegeld – unabhängig davon, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist – ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten in Zeitabständen von 5 Jahren. Dabei wird die Steigerung des Lebenshaltungsindex zu Grunde gelegt. Die Erhöhung wird dabei auf 5 Euro kaufmännisch gerundet. Macht der Versicherungsnehmer von zwei aufeinander folgenden Anpassungen keinen Gebrauch, ist die erneute Teilnahme an der planmäßigen Erhöhung nur nach erneuter Gesundheitsprüfung möglich.(siehe Punkt 3 der Tarifbedingungen)

Fazit: Da die Concordia als Grundlage für die Höhe der Leistungsanpassung den Lebenshaltungsindex heranzieht, ist es sehr schwer einzuschätzen, wie hoch die Anpassung tatsächlich sein wird.

Ändern sich die Lebenshaltungskosten gemäß dem Verbraucherpreisindex für Deutschland, hat der Versicherungsnehmer - auch bei bestehender Pflegebedürftigkeit - Anspruch auf Erhöhung des Pflegetagegeldes, ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne neue Wartezeiten. Die Anpassung erfolgt jeweils im dritten Versicherungsjahr nach Abschluss bzw. Änderung des Vertrages oder nach einer Leistungsanpassung. Teilnahmeberechtigt ist jede versicherte Person, die im Kalenderjahr der Erhöhung das 71. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das zusätzliche Pflegetagegeld wird so festgesetzt, dass sich ein Mehrbeitrag entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungs kosten in den letzten drei Jahren ergibt. Widerspricht der Versicherungsnehmer der Erhöhung für eine versicherte Person an zwei aufeinander folgenden Terminen, entfällt für diese Person der Anspruch auf eine weitere planmäßige Erhöhung. (siehe Punkt 7 der Tarifbedingungen)

Fazit: Da die meisten Pflegefälle laut Statistik ab dem 70. Lebensjahr eintreten, werden wohl nur wenige Kunden des Münchener Vereins in den Genuss einer Leistungsdynamik kommen, da die Anpassungsoption mit dem 71. Lebensjahr endet.

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Wartezeitverzicht

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Verzicht auf die Wartezeit:
Verzichtet das Versicherungsunternehmen auf die Wartezeit, so hätte der Versicherungsnehmer auch dann Anspruch auf das abgesicherte Tagegeld, wenn unmittelbar nach Vertragsabschluss der Leistungsfall eintritt. Ist zum Beispiel eine Wartezeit von 3 Jahren vereinbart, so sind Versicherungsfälle erst nach Ablauf dieser Frist abgedeckt.

Die Wartezeit gemäß § 3 (2) MB/EPV 2017 entfällt. (siehe Punkt II der Tarifbedingungen)

Die Wartezeit entfällt. (siehe §3 Punkt 2.1 der Musterbedingungen)

Abweichend von §3 AVB/EPV-VT entfällt die Wartezeit. (siehe Punkt III Unterpunkt 4 der Tarifbedingungen)

Abweichend von §3 AVB/EPV-VT entfällt die Wartezeit. (siehe Punkt III Unterpunkt 4 der Tarifbedingungen)

Abweichend von §3 AVB/EPV-VT entfällt die Wartezeit. (siehe Punkt III Unterpunkt 4 der Tarifbedingungen)

Abweichend von §3 AVB/EPV-VT entfällt die Wartezeit. (siehe Punkt III Unterpunkt 4 der Tarifbedingungen)

Wir verzichten auf die Einhaltung einer Wartezeit (siehe Punkt 10 der Tarifbedingungen - Teil 1).

Der Versicherer verzichtet auf die Einhaltung einer Wartezeit. Dies gilt auch bei Vertragsänderungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. (siehe hierzu die Ergänzungen zu den MB/EPV 2017 in den Tarifbedingungen)

Abweichend von §3 AB/PV wird auf die Einhaltung von Wartezeiten verzichtet. (siehe Punkt 1 der Tarifbedingungen)

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Gesundheitsfragen

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Anzahl der Gesundheitsfragen:
Wer sich für den Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung entscheidet, muss im Rahmen der Antragsstellung Angaben zu seinem Gesundheitszustand machen.
Mit diesen Angaben ermittelt die Versicherung das Risikopotenzial und entscheidet dann, ob Sie den Antrag annimmt, einen Risikozuschlag / Leistungsausschluss anbietet oder eine Annahme verweigert.

Gesundheitsfragen - HanseMerkur Tarif PGA + PGS:

  1. Besteht oder bestand in den letzten 5 Jahren eine der folgenden Erkrankungen oder Fehlbildungen?
    Erkrankungen des Gehirns oder des zentralen Nervensystems
    ALS, Alzheimer, Chorea Huntington, Demenz, Epilepsie, Hirnblutung, Hirntumor, Koma, Multiple Sklerose, Schlaganfall, Wachkoma
    Erkrankungen des Herzens oder der Gefäße
    Aneurysma, Angina Pectoris, Arteriosklerose, Bluthochdruck (Hypertonie), Herzfehler, Herzinfarkt, Herzinsuffizienz, Herzrhythmusstörung, Herzschrittmacher, koronare Herzkrankheit
    Erkrankungen der Nieren
    Chronische Glomerulonephritis, Harnstauungsniere, Nierenversagen, Niereninsuffizienz, Zystenniere
    Erkrankungen der Atemwege
    Asthma bronchiale, chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Lungenemphysem, Lungenzirrhose, Schlafapnoe
    Erkrankungen der Verdauungsorgane oder Stoffwechselerkrankungen
    Chronische Hepatitis, chronische Pankreatitis (Bauchspeicheldrüsenentzündung), Colitis ulcerosa, Diabetes mellitus, Fettleber, Gicht, Hepatitis B/C, Leberzirrhose, Morbus Crohn, Schrumpfleber
    Erkrankungen des Muskel-Skelettsystems
    Amputation eines Arms/Beins, Arthritis, Arthrose, Bandscheibenvorfall, Glasknochenkrankheit, Lähmungen mit Bewegungseinschränkungen, Morbus Bechterew, Muskeldystrophie, Myasthenia Gravis, rheumatische Erkrankung, Osteoporose (Knochenschwund), Spina bifida
    Sonstige Erkrankungen
    AIDS, Alkoholmissbrauch, Blutgerinnungsstörung, Bösartige Neubildung (z. B. Krebs, Leukämie, Melanom, Morbus Hodgkin, Sarkom, Seminom, Tumor), Depression, Down Syndrom, Drogenmissbrauch, Durchblutungsstörungen (cerebral und arteriell), Fibromyalgie, HIV, Hydrozephalus (Wasserkopf), Infantile Zerebralparese, Kinderlähmung, Medikamentenmissbrauch, Meningitis (Hirnhautentzündung), Morbus Parkinson, Mukoviszidose, Organtransplantation als Empfänger, psychische Erkrankung (z. B. Neurose, Psychose), Sarkoidose (Morbus Boeck), Schizophrenie, spastische Erkrankung
  2. Besteht eine behördlich anerkannte Schwerbehinderung von mindestens 50 %? (Grad der Behinderung/GdB oder Minderung der Erwerbsfähigkeit/MdE)

Fazit: Sehr verständliche Gesundheitsfragen, da alle relevanten Diagnosen abschließend aufgezählt werden.

Gesundheitsfragen der DKV - Tarif KPET

  1. Haben Sie eine diagnostizierte Schwerhörigkeit oder Hörschädigung? Haben Sie ein transplantiertes Organ, künstliche Gelenke, Implantate (außer Zahnimplantate)? Wurde eine Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Erwerbsminderung beantragt oder anerkannt?
  2. Wurden Sie in den letzten 4 Jahren aufgrund von Krankheiten oder Beschwerden behandelt oder beraten? Sind Untersuchungen und Behandlungen aufgrund von Krankheiten oder Beschwerden angeraten oder beabsichtigt?
  3. Größe und Gewicht

Gesundheitsfragen der Bayerische Beamtenkrankenkasse

  1. Besteht bereits aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Pflegebedürftigkeit (auch wenn noch nicht ärztlich festgestellt) oder wurden jemals Anträge auf Leistungen aus einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung gestellt oder ist geplant oder angeraten, einen Antrag auf Leistungen aus einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung zu stellen?
  2. Besteht zurzeit oder bestand in den letzten fünf Jahren eine der folgenden Krankheiten? (Hinweis: Es sind jeweils nur die Diagnosen hinter dem Doppelpunkt der einzelnen Bereiche relevant.)
    Erkrankungen des Zentralnervensystems: Demenz, Alzheimer, sonstige Hirnleistungsstörung, Hirntumor, Wachkoma, Parkinson-Krankheit, Chorea Huntington, Creutzfeld-Jacob, Epilepsie, infantile Zerebralparese, Amyotrophe Lateralsklerose, Muskeldystrophien, Multiple Sklerose, Querschnittslähmung, Hemiparese / Hemiplegie, Kinderlähmung (inkl. Folgen)
    Erkrankungen des Blutes: Knochenmarkserkrankungen
    Erkrankungen des Herz-Kreislaufs-Systems: Arteriosklerose, koronare Herzkrankheit, Herzinsuffizienz, Schlaganfall, Gehirnblutung, Thrombosen (häufiger als dreimal in den letzten 5 Jahren)
    Erkrankungen innerer Organe, Stoffwechsel: chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Staublunge, Lungenemphysem, Mukoviszidose, Leberzirrhose, Chronische Nierenerkrankung, Diabetes mellitus (Zucker)
    Erkrankungen des Immungsystems: HIV-Infektion, AIDS
    Erkrankungen des Muskel-Skelettsystems: Muskelschwund, Osteoporose, Morbus Bechterew, rheumatoide / chronische Arthritis (Rheuma), Arthrose (mit Schmerzzuständen, Bewegungseinschränkungen)
    Krebs: Bösartige Neubildungen
    Sonstige Erkrankungen: psychische und psychiatrische Erkrankungen, Suchterkrankungen (Alkohol, Drogen)
  3. Besteht zurzeit eine Schwerbehinderung (Grad der Behinderung mindestens 50%) oder läuft derzeit ein Verfahren auf Feststellung einer Schwerbehinderung bzw. ist dies geplant oder angeraten?
  4. Zusatzfrage ab Eintrittsalter 75 Jahre
    Besteht zurzeit oder bestand in den lezten fünf Jahren eine der folgenden Krankheiten bzw. Beschwerden?
    Erkrankungen des Herz-Kreislaufs-Systems: Herzinfarkt, Vorhofflimmern, Kammerflimmern, Bypass-Operation, Implantation Herzschrittmacher oder Defibrillator, Angina pectoris, Ischmäie, transitorische ischämische Attacke (TIA), Arterienaneurysma, Karotisstenose, arterielle Verschlusskrankheit
    Erkrankungen innerer Organe, Stoffwechsel: Harninkontinenz, Harnstauungsniere, Schlafapnoe-Syndrom, Lungenentzündung (häufiger als zweimal in den letzten fünf Jahren), Gicht
    Erkrankungen des Muskel-Skelettsystems: Bewegungskoordinationsstörungen, Gleichgewichtsstörung, Gehen nur mit Gehilfen oder Rollator möglich, Angewiesensein auf Rollstuhl (auch wenn nur zeitweise), Fibromyalgie, Polyneuropathie, Schenkelhalsbruch
    Erkrankungen der Augen: Makuladegeneration, fortschreitende Erblindung
    Sonstige Erkrankungen / Behandlungen: Chronische offene Wunde/n (Ulkus / Ulcera, Dekubitus), chronisches Schmerzsyndrom, Einnahme von Herzmedikamenten, Einnahme von Marcumar oder anderen Medikamenten, die zur Gerinnungshemmung oder Blutverdünnung eingenommen werden.
  5. Größe und Gewicht

Gesundheitsfragen der Union Krankenversicherung

  1. Besteht bereits aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Pflegebedürftigkeit (auch wenn noch nicht ärztlich festgestellt) oder wurden jemals Anträge auf Leistungen aus einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung gestellt oder ist geplant oder angeraten, einen Antrag auf Leistungen aus einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung zu stellen?
  2. Besteht zurzeit oder bestand in den letzten fünf Jahren eine der folgenden Krankheiten? (Hinweis: Es sind jeweils nur die Diagnosen hinter dem Doppelpunkt der einzelnen Bereiche relevant.)
    Erkrankungen des Zentralnervensystems: Demenz, Alzheimer, sonstige Hirnleistungsstörung, Hirntumor, Wachkoma, Parkinson-Krankheit, Chorea Huntington, Creutzfeld-Jacob, Epilepsie, infantile Zerebralparese, Amyotrophe Lateralsklerose, Muskeldystrophien, Multiple Sklerose, Querschnittslähmung, Hemiparese / Hemiplegie, Kinderlähmung (inkl. Folgen)
    Erkrankungen des Blutes: Knochenmarkserkrankungen
    Erkrankungen des Herz-Kreislaufs-Systems: Arteriosklerose, koronare Herzkrankheit, Herzinsuffizienz, Schlaganfall, Gehirnblutung, Thrombosen (häufiger als dreimal in den letzten 5 Jahren)
    Erkrankungen innerer Organe, Stoffwechsel: chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Staublunge, Lungenemphysem, Mukoviszidose, Leberzirrhose, Chronische Nierenerkrankung, Diabetes mellitus (Zucker)
    Erkrankungen des Immungsystems: HIV-Infektion, AIDS
    Erkrankungen des Muskel-Skelettsystems: Muskelschwund, Osteoporose, Morbus Bechterew, rheumatoide / chronische Arthritis (Rheuma), Arthrose (mit Schmerzzuständen, Bewegungseinschränkungen)
    Krebs: Bösartige Neubildungen
    Sonstige Erkrankungen: psychische und psychiatrische Erkrankungen, Suchterkrankungen (Alkohol, Drogen)
  3. Besteht zurzeit eine Schwerbehinderung (Grad der Behinderung mindestens 50%) oder läuft derzeit ein Verfahren auf Feststellung einer Schwerbehinderung bzw. ist dies geplant oder angeraten?
  4. Zusatzfrage ab Eintrittsalter 75 Jahre
    Besteht zurzeit oder bestand in den lezten fünf Jahren eine der folgenden Krankheiten bzw. Beschwerden?
    Erkrankungen des Herz-Kreislaufs-Systems: Herzinfarkt, Vorhofflimmern, Kammerflimmern, Bypass-Operation, Implantation Herzschrittmacher oder Defibrillator, Angina pectoris, Ischmäie, transitorische ischämische Attacke (TIA), Arterienaneurysma, Karotisstenose, arterielle Verschlusskrankheit
    Erkrankungen innerer Organe, Stoffwechsel: Harninkontinenz, Harnstauungsniere, Schlafapnoe-Syndrom, Lungenentzündung (häufiger als zweimal in den letzten fünf Jahren), Gicht
    Erkrankungen des Muskel-Skelettsystems: Bewegungskoordinationsstörungen, Gleichgewichtsstörung, Gehen nur mit Gehilfen oder Rollator möglich, Angewiesensein auf Rollstuhl (auch wenn nur zeitweise), Fibromyalgie, Polyneuropathie, Schenkelhalsbruch
    Erkrankungen der Augen: Makuladegeneration, fortschreitende Erblindung
    Sonstige Erkrankungen / Behandlungen: Chronische offene Wunde/n (Ulkus / Ulcera, Dekubitus), chronisches Schmerzsyndrom, Einnahme von Herzmedikamenten, Einnahme von Marcumar oder anderen Medikamenten, die zur Gerinnungshemmung oder Blutverdünnung eingenommen werden.
  5. Größe und Gewicht

Gesundheitsfragen der Bayerische Beamtenkrankenkasse

  1. Besteht bereits aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Pflegebedürftigkeit (auch wenn noch nicht ärztlich festgestellt) oder wurden jemals Anträge auf Leistungen aus einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung gestellt oder ist geplant oder angeraten, einen Antrag auf Leistungen aus einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung zu stellen?
  2. Besteht zurzeit oder bestand in den letzten fünf Jahren eine der folgenden Krankheiten? (Hinweis: Es sind jeweils nur die Diagnosen hinter dem Doppelpunkt der einzelnen Bereiche relevant.)
    Erkrankungen des Zentralnervensystems: Demenz, Alzheimer, sonstige Hirnleistungsstörung, Hirntumor, Wachkoma, Parkinson-Krankheit, Chorea Huntington, Creutzfeld-Jacob, Epilepsie, infantile Zerebralparese, Amyotrophe Lateralsklerose, Muskeldystrophien, Multiple Sklerose, Querschnittslähmung, Hemiparese / Hemiplegie, Kinderlähmung (inkl. Folgen)
    Erkrankungen des Blutes: Knochenmarkserkrankungen
    Erkrankungen des Herz-Kreislaufs-Systems: Arteriosklerose, koronare Herzkrankheit, Herzinsuffizienz, Schlaganfall, Gehirnblutung, Thrombosen (häufiger als dreimal in den letzten 5 Jahren)
    Erkrankungen innerer Organe, Stoffwechsel: chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Staublunge, Lungenemphysem, Mukoviszidose, Leberzirrhose, Chronische Nierenerkrankung, Diabetes mellitus (Zucker)
    Erkrankungen des Immungsystems: HIV-Infektion, AIDS
    Erkrankungen des Muskel-Skelettsystems: Muskelschwund, Osteoporose, Morbus Bechterew, rheumatoide / chronische Arthritis (Rheuma), Arthrose (mit Schmerzzuständen, Bewegungseinschränkungen)
    Krebs: Bösartige Neubildungen
    Sonstige Erkrankungen: psychische und psychiatrische Erkrankungen, Suchterkrankungen (Alkohol, Drogen)
  3. Besteht zurzeit eine Schwerbehinderung (Grad der Behinderung mindestens 50%) oder läuft derzeit ein Verfahren auf Feststellung einer Schwerbehinderung bzw. ist dies geplant oder angeraten?
  4. Zusatzfrage ab Eintrittsalter 75 Jahre
    Besteht zurzeit oder bestand in den lezten fünf Jahren eine der folgenden Krankheiten bzw. Beschwerden?
    Erkrankungen des Herz-Kreislaufs-Systems: Herzinfarkt, Vorhofflimmern, Kammerflimmern, Bypass-Operation, Implantation Herzschrittmacher oder Defibrillator, Angina pectoris, Ischmäie, transitorische ischämische Attacke (TIA), Arterienaneurysma, Karotisstenose, arterielle Verschlusskrankheit
    Erkrankungen innerer Organe, Stoffwechsel: Harninkontinenz, Harnstauungsniere, Schlafapnoe-Syndrom, Lungenentzündung (häufiger als zweimal in den letzten fünf Jahren), Gicht
    Erkrankungen des Muskel-Skelettsystems: Bewegungskoordinationsstörungen, Gleichgewichtsstörung, Gehen nur mit Gehilfen oder Rollator möglich, Angewiesensein auf Rollstuhl (auch wenn nur zeitweise), Fibromyalgie, Polyneuropathie, Schenkelhalsbruch
    Erkrankungen der Augen: Makuladegeneration, fortschreitende Erblindung
    Sonstige Erkrankungen / Behandlungen: Chronische offene Wunde/n (Ulkus / Ulcera, Dekubitus), chronisches Schmerzsyndrom, Einnahme von Herzmedikamenten, Einnahme von Marcumar oder anderen Medikamenten, die zur Gerinnungshemmung oder Blutverdünnung eingenommen werden.
  5. Größe und Gewicht

Gesundheitsfragen der Union Krankenversicherung

  1. Besteht bereits aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Pflegebedürftigkeit (auch wenn noch nicht ärztlich festgestellt) oder wurden jemals Anträge auf Leistungen aus einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung gestellt oder ist geplant oder angeraten, einen Antrag auf Leistungen aus einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung zu stellen?
  2. Besteht zurzeit oder bestand in den letzten fünf Jahren eine der folgenden Krankheiten? (Hinweis: Es sind jeweils nur die Diagnosen hinter dem Doppelpunkt der einzelnen Bereiche relevant.)
    Erkrankungen des Zentralnervensystems: Demenz, Alzheimer, sonstige Hirnleistungsstörung, Hirntumor, Wachkoma, Parkinson-Krankheit, Chorea Huntington, Creutzfeld-Jacob, Epilepsie, infantile Zerebralparese, Amyotrophe Lateralsklerose, Muskeldystrophien, Multiple Sklerose, Querschnittslähmung, Hemiparese / Hemiplegie, Kinderlähmung (inkl. Folgen)
    Erkrankungen des Blutes: Knochenmarkserkrankungen
    Erkrankungen des Herz-Kreislaufs-Systems: Arteriosklerose, koronare Herzkrankheit, Herzinsuffizienz, Schlaganfall, Gehirnblutung, Thrombosen (häufiger als dreimal in den letzten 5 Jahren)
    Erkrankungen innerer Organe, Stoffwechsel: chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Staublunge, Lungenemphysem, Mukoviszidose, Leberzirrhose, Chronische Nierenerkrankung, Diabetes mellitus (Zucker)
    Erkrankungen des Immungsystems: HIV-Infektion, AIDS
    Erkrankungen des Muskel-Skelettsystems: Muskelschwund, Osteoporose, Morbus Bechterew, rheumatoide / chronische Arthritis (Rheuma), Arthrose (mit Schmerzzuständen, Bewegungseinschränkungen)
    Krebs: Bösartige Neubildungen
    Sonstige Erkrankungen: psychische und psychiatrische Erkrankungen, Suchterkrankungen (Alkohol, Drogen)
  3. Besteht zurzeit eine Schwerbehinderung (Grad der Behinderung mindestens 50%) oder läuft derzeit ein Verfahren auf Feststellung einer Schwerbehinderung bzw. ist dies geplant oder angeraten?
  4. Zusatzfrage ab Eintrittsalter 75 Jahre
    Besteht zurzeit oder bestand in den lezten fünf Jahren eine der folgenden Krankheiten bzw. Beschwerden?
    Erkrankungen des Herz-Kreislaufs-Systems: Herzinfarkt, Vorhofflimmern, Kammerflimmern, Bypass-Operation, Implantation Herzschrittmacher oder Defibrillator, Angina pectoris, Ischmäie, transitorische ischämische Attacke (TIA), Arterienaneurysma, Karotisstenose, arterielle Verschlusskrankheit
    Erkrankungen innerer Organe, Stoffwechsel: Harninkontinenz, Harnstauungsniere, Schlafapnoe-Syndrom, Lungenentzündung (häufiger als zweimal in den letzten fünf Jahren), Gicht
    Erkrankungen des Muskel-Skelettsystems: Bewegungskoordinationsstörungen, Gleichgewichtsstörung, Gehen nur mit Gehilfen oder Rollator möglich, Angewiesensein auf Rollstuhl (auch wenn nur zeitweise), Fibromyalgie, Polyneuropathie, Schenkelhalsbruch
    Erkrankungen der Augen: Makuladegeneration, fortschreitende Erblindung
    Sonstige Erkrankungen / Behandlungen: Chronische offene Wunde/n (Ulkus / Ulcera, Dekubitus), chronisches Schmerzsyndrom, Einnahme von Herzmedikamenten, Einnahme von Marcumar oder anderen Medikamenten, die zur Gerinnungshemmung oder Blutverdünnung eingenommen werden.
  5. Größe und Gewicht

Gesundheitsfragen der DKV - Tarif PTG

  1. Haben Sie eine diagnostizierte Schwerhörigkeit oder Hörschädigung? Haben Sie ein transplantiertes Organ, künstliche Gelenke, Implantate (außer Zahnimplantate)? Wurde eine Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Erwerbsminderung beantragt oder anerkannt?
  2. Wurden Sie in den letzten 4 Jahren aufgrund von Krankheiten oder Beschwerden behandelt oder beraten? Sind Untersuchungen und Behandlungen aufgrund von Krankheiten oder Beschwerden angeraten oder beabsichtigt?
  3. Größe und Gewicht

Gesundheitsfragen der Concordia

  1. Haben Sie innerhalb der letzten 10 Jahre Leistungen aus einer Pflegeversicherung, Blindengeld oder Rente wegen Unfall, Berufs- oder Dienstunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung erhalten, haben Sie einen anerkannten Grad der Behinderung (MdE, GdB) von mindestens 50% oder wurde ein entsprechender Antrag gestellt bzw. ist dies beabsichtigt?
  2. Besteht oder bestand innerhalb der letzten 5 Jahre eine der folgenden Erkrankungen/Diagnosen: (Falls aufgrund der aufgeführten Erkrankungen/Diagnosen innerhalb des Fragezeitraums Behandlungen (z.B. Untersuchungen, Medikationen) stattgefunden haben, ist diese Fragestellung ebenfalls mit "Ja" zu beantworten.)
    (Körperliche bzw. geistige Entwicklungsverzögerung, Gedächtnisstörung, Geistige Behinderung, Depression, Schizophrenie, Gehirnblutung, Hirntumor, Alzheimer, Demenz, Parkinson, Schlaganfall, Epilepsie, Multiple Sklerose, Amyotrophe Lateralsklerose, Myasthenie, Amputation, Lähmungen bzw. Schwäche von Gliedmaßen, Blindheit, Arterienverkalkung, Koronare Herzkrankheit, Angina pectoris, Herzinfarkt, Herzschwäche, Herzklappenfehler, Tumor-/Krebserkrankung, Leukämie, Lymphome, Lungenemphysem, Lungenfibrose, COPD, HIV-Infektion/Aids, Hepatitis, Leberzirrhose, Nierenerkrankungen (außer Nierensteine und Nierenbeckenentzündungen), Diabetes mellitus, Osteoporose, Rheumatische Erkrankungen, Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit?)

Vereinfachte Gesundheitsfragen bei einer Wartezeit von 3 Jahren

Für die zu versichernde Person besteht keine Pflegebedürftigkeit und keine anerkannte Schwerbehinderung (Grad der Behinderung/GdB oder Minderung der Erwerbsfähigkeit/MdE) von mindestens 50 und es wurde niemals ein Antrag auf Leistungen aus einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung gestellt.

Mir ist bekannt, dass kein Leistungsanspruch gegeben ist, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine der folgenden Krankheiten ärztlich diagnostiziert ist bzw. jemals vor Antragstellung diagnostiziert wurde: Amyotrophe Lateralsklerose, Apallisches Syndrom (Wachkoma), Chorea Huntington, Demenz (Alzheimer, vaskuläre Demenz, demenzielle Entwicklung, kindliche Demenz), insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Down-Syndrom (Trisomie 21), Hirnarterienaneurysma, HIV-Infektion, Koronarsklerose, Kreutzfeld-Jacob, Leberzirrhose, Multiple Sklerose, Muskeldystrophie, Myasthenia gravis, Niereninsuffizienz, Parkinson-Krankheit, periphere arterielle Verschlusskrankheit, psychische Erkrankungen (ausgenommen ambulant behandelte Depression), Querschnittslähmung, Schlaganfall, vorgeburtliche Erkrankungen bei Kindern (z.B. Rötelembryopathie, Zytomegalie-Virus, Toxoplasmose, medikamenteninduzierte Schäden, Alkohol-, Drogenmissbrauchsschäden), Suchterkrankung (Alkohol, Drogen, Medikamente), bösartige Neubildungen (bösartige Tumore) oder Hirntumor, sofern die Erstdiagnose oder die erneute Diagnose (Rezidiv) innerhalb der letzten 3 Jahre vor Antragsstellung erfolgte - wenn ausschließlich Hautkrebs diagnostiziert wurde, ist ein Leistungsanspruch jedoch nicht ausgeschlossen.

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Einfacher Nachweis des Pflegefalls durch Gutachten des MDK

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Ja

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In der sozialen Pflegeversicherung erfolgt die Begutachtung zur Einstufung in einen Pflegegrad durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung). In der privaten Pflegepflichtversicherung übernimmt die Begutachtung Medicproof (Medizinischer Dienst der Privaten). Wird das Gutachten dieser Dienste als Nachweis zur Leistung anerkannt, ist dies sehr positiv für den Betroffen, da keine weitere Prüfung durch den Versicherer erfolgt.

Eintritt und Fortdauer eines Pflegegrades sind durch Vorlage der entsprechenden Anerkennungsunterlagen der gesetzlichen Pflegeversicherung nachzuweisen. (siehe Punkt IV der Tarifbedingungen)

Die in der privaten oder sozialen Pflegepflichtversicherung getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit, das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz, die Pflegestufe bzw. eine Anerkennung als Härtefall, sind auch für die Pflegeergänzungsversicherung maßgebend. Dies gilt ebenfalls bei Änderungen hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufe. Dem Versicherer sind entsprechende Nachweise vorzulegen. (siehe §6 Punkt 2.1 der Musterbedingungen)

Maßgebend ist die Feststellung im Gutachten der Pflegepflichtversicherung. Erfolgt keine Begutachtung im Rahmen der Pflegepflichtversicherung, so ist der Begutachtungsdienst der Privaten Pflegeversicherer mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens zu beauftragen. Ist dies nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer ein gleichwertiges Gutachten vorzulegen, das den gesetzlichen Anforderungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 15 SGB XI) entspricht. (siehe Punkt III der Tarifbedingungen)

Maßgebend ist die Feststellung im Gutachten der Pflegepflichtversicherung. Erfolgt keine Begutachtung im Rahmen der Pflegepflichtversicherung, so ist der Begutachtungsdienst der Privaten Pflegeversicherer mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens zu beauftragen. Ist dies nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer ein gleichwertiges Gutachten vorzulegen, das den gesetzlichen Anforderungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 15 SGB XI) entspricht. (siehe Punkt III der Tarifbedingungen)

Maßgebend ist die Feststellung im Gutachten der Pflegepflichtversicherung. Erfolgt keine Begutachtung im Rahmen der Pflegepflichtversicherung, so ist der Begutachtungsdienst der Privaten Pflegeversicherer mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens zu beauftragen. Ist dies nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer ein gleichwertiges Gutachten vorzulegen, das den gesetzlichen Anforderungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 15 SGB XI) entspricht. (siehe Punkt III der Tarifbedingungen)

Maßgebend ist die Feststellung im Gutachten der Pflegepflichtversicherung. Erfolgt keine Begutachtung im Rahmen der Pflegepflichtversicherung, so ist der Begutachtungsdienst der Privaten Pflegeversicherer mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens zu beauftragen. Ist dies nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer ein gleichwertiges Gutachten vorzulegen, das den gesetzlichen Anforderungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 15 SGB XI) entspricht. (siehe Punkt III der Tarifbedingungen)

Wenn die versicherte Person Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhält oder für sie dort Leistungen beantragt wurden, sind die dort getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit, das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz, die Pflegestufe bzw. eine Anerkennung als Härtefall, Änderungen hinsichtlich der vorstehend aufgeführten Feststellungen auch für diesen Tarif maßgebend. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage entsprechender Nachweise. (siehe Punkt 13.1 der Tarifbedingungen - Teil 1)

Der Nachweis des Plegegrades bzw. der vollstationären Plege wird durch Vorlage der entsprechenden Anerkennungsunterlagen der Pflegeplichtversicherung erbracht. (siehe Punkt 1 der Tarifbedingungen)

Als Leistungsnachweis dient die Vorlage des Nachweises der gesetzlichen Pflegeversicherung über die Einstufung in einen Pflegegrad (Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung – MDK oder Medicproof – und der Bewilligungsbescheid der deutschen gesetzlichen Pflegeversicherung). (siehe Punkt 6.1 der Tarifbedingungen)

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Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht

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Ein sehr wichtiger Punkt aus Sicht des Versicherungsnehmers. Würde eine Versicherungsgesellschaft nicht auf die ordentliche Kündigung verzichten, könnte diese jederzeit den Vertrag aufkündigen (Beispiel: Wenn die versicherte Person ein risikoreiches Alter erreicht hat). Alle auf diesem Portal vergleichbaren Tarife verzichten auf das ordentliche Kündigungsrecht.

Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht. (siehe §14 Punkt 1 der Allgemeinen Versicherungbedingungen)

Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht, wenn die Versicherung nach Art der Lebensversicherung kalkuliert ist.(siehe §14 Punkt 1 der Musterbedingungen)

Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht, wenn die Versicherung nach Art der Lebensversicherung kalkuliert ist. (siehe §14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen)

Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht, wenn die Versicherung nach Art der Lebensversicherung kalkuliert ist. (siehe §14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen)

Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht, wenn die Versicherung nach Art der Lebensversicherung kalkuliert ist. (siehe §14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen)

Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht, wenn die Versicherung nach Art der Lebensversicherung kalkuliert ist. (siehe §14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen)

Wir können den Versicherungsvertrag ganz oder teilweise nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aus einem wichtigen Grund kündigen. Diese Möglichkeit haben wir z.B. dann, wenn Sie die Beiträge nicht rechtzeitig zahlen. Auf weitere Kündigungsmöglichkeiten - unser ordentliches Kündigungsrecht - verzichten wir (siehe Punkt 9.5 der Tarifbedingungen - Teil 2) 

Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht. (siehe §14 Punkt 1 der Musterbedingungen)

Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht, wenn die Versicherung nach Art der Lebensversicherung kalkuliert ist. (siehe §14 Punkt 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen)

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Geltungsbereich

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EWR-Staaten

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weltweit

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weltweit

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weltweit

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weltweit

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EWR-Staaten

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EWR-Staaten + Schweiz

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weltweit

Dieser Punkt ist dann sehr wichtig, falls man nach Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung seinen Wohnort ins Ausland verlegt. Die meisten Anbieter leisten innerhalb Europas. Ist beispielsweise im Rentenalter ein Umzug in die USA geplant, sollte man jedoch darauf achten das die Leistungen auch weltweit erbracht werden.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Pflegetagegeldversicherung auf Pflege in der Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Pflegetagegeldversicherung auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz. (siehe §1 Punkt 5 der Allgemeinen Versicherungbedingungen)

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch in der Pflegetagegeldversicherung auf Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. (siehe §1 Punkt 11.1 der Musterbedingungen)

Versicherungsschutz besteht weltweit. Das Versicherungsverhältnis endet nicht, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt. (siehe Punkt II der Tarifbedingungen)

Versicherungsschutz besteht weltweit. Das Versicherungsverhältnis endet nicht, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt. (siehe Punkt II der Tarifbedingungen)

Versicherungsschutz besteht weltweit. Das Versicherungsverhältnis endet nicht, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt. (siehe Punkt II der Tarifbedingungen)

Versicherungsschutz besteht weltweit. Das Versicherungsverhältnis endet nicht, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt. (siehe Punkt II der Tarifbedingungen)

Versicherungsschutz besteht in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Vorübergehende Auslandsaufenthalte außerhalb der EU bzw. des EWR: Bei vorübergehenden Aufenthalten von bis zu insgesamt sechs Wochen im Kalenderjahr zahlen wir das Pflegetagegeld weiter. Der gewöhnliche Aufenthalt muss weiterhin in Deutschland sein. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb der EU bzw. des EWR endet die Versicherung (siehe Punkt 11 der Tarifbedingungen - Teil 1).

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Pflege in der Bundesrepublik Deutschland. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er auch bei Pflege in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen hätte. Bei Wegzug ins außereuropäische Ausland endet der Versicherungsschutz aus den abgeschlossenen Tarifen. (siehe §1 Punkt 12 der Musterbedingungen)

Abweichend von §§1 Absatz 5, 15 Absätze 3 und 4 AB/PV und den jeweiligen Erweiterungen hierzu besteht Versicherungsschutz weltweit. (siehe Punkt 1 der Tarifbedingungen)

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Kinderalleinversicherung

5.00/5

Ja

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Ja

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Ja

Kinder sind ab Geburt alleine versicherbar.

Kinder sind ab Geburt alleine versicherbar.

Kinder sind ab Geburt alleine versicherbar.

Kinder sind ab Geburt alleine versicherbar.

Kinder sind ab Geburt alleine versicherbar.

Kinder sind ab Geburt alleine versicherbar.

Kinder sind ab Geburt alleine versicherbar.

Kinder sind ab Geburt alleine versicherbar.

Kinder sind ab Geburt alleine versicherbar.

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Besonderheiten

2.00/5

Ja

5.00/5

Ja

1.00/5

Nein

1.00/5

Nein

5.00/5

Ja

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Ja

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Nein

1.00/5

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In den ersten sechs Monaten nach der erstmaligen Feststellung einer Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 kann eine telefonische Pflegeberatung und Vermittlung von Assistance-Leistungen in Anspruch genommen werden - wie z.B. Vermittlung eines qualifizierten Pflegedienstes innerhalb von 24 Stunden, Vermittlung von Hausnotrufsystemen oder von Pflegeschulungen für Angehörige, Benennung von Servicefirmen zur Wohnungsreinigung, Gartenpflege oder Schneeräumung bzw. eines Wäscheservices oder eines Menüservices. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für die entsprechenden Assistance-Leistungen besteht nicht. (siehe Punkt VI der Tarifbedingungen)

Ist eine vollstationäre Pflege notwendig, werden für die Pflegegrade 2 bis 5 jeweils 100% des versicherten Pflegetagegeldes geleistet.

Ist eine vollstationäre Pflege notwendig, werden für die Pflegegrade 2 bis 5 100% des versicherten Pflegetagegeldes geleistet.

Ist eine vollstationäre Pflege notwendig, werden für die Pflegegrade 2 bis 5 100% des versicherten Pflegetagegeldes geleistet.

Pflegetelefon
Sie wünschen telefonische Informationen und Beratungen zum Thema Pflege? Über unser Pflegetelefon erhalten Sie und Ihre Angehörigen umfangreiche Serviceleistungen. Das Leistungspaket unseres Pflegetelefons: • Information und Beratung, zu Fragen rund um die Pflege, bei der Stellung von Anträgen im Rahmen der Pflegeversicherung und ergänzender Hilfen, zum Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, zur häuslichen, teilstationären und stationären Versorgung, zur Finanzierung der Pflegekosten (welche Leistungen stehen zur Verfügung?), zu den Leistungen aus unterschiedlichen Sozialgesetzbüchern, zur Organisation der pflegerischen Versorgung (nach stationärem Aufenthalt), zur Entlastung pflegender Angehöriger, zu Demenzerkrankungen.
• Information zur Prävention (auch: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung) und Beratung im Vorfeld der Pflegebedürftigkeit.
• Psychosoziale Beratung und Unterstützung der Versicherten und ihrer Angehörigen zum Umgang mit der Pflegesituation.
• Wir nennen Adressen und Telefonnummern von Pflegeeinrichtungen oder -diensten.

(siehe Punkt 7 der Tarifbedingungen - Teil 1).

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Tarifart

Starr

Starr

Starr

Starr

Starr

Starr

Starr

Starr

Starr

Flexible Tarife:
Es kann für jeden Pflegegrad ein individuelles Tagegeld gewählt werden.

Starre Tarife:
Es kann nur das Tagegeld für den Pflegegrad 5 individuell gewählt werden.

Grüne Kachelfarbe:
Tarife mit Gesundheitsprüfung, keine Förderung möglich, Tagegeld frei wählbar.

Blaue Kachelfarbe: 
Geförderte Tarife (Pflege-Bahr) ohne Gesundheitsprüfung, Tagegeld nicht frei wählbar (Pflegegrad 5 maximal 600 €) -> Erläuterungen zur Förderung folgen in der nächsten Zeile.

Starrer Tarif:
Bei der Tarifkombinnatopn PGA + PGS der HanseMerkur kann das Pflegetagegeld nur für den Pflegegrad 5 individuell gewählt werden.
Die Leistungen der Pflegegrade 1 bis 4 werden mit einem von der Versicherungsgesellschaft in den Tarifbedingungen festgelegten Prozentsatz errechnet.

Im Tarif PGA (ambulante Pflege) sind dies für den Pflegegrad 1 10%, für den Pflegegrad 2 30%, für den Pflegegrad 3 50%, für den Pflegegrad 4 80% und für den Pflegegrad 5 100%. Im Tarif PGS (stationäre Pflege) sind dies für den Pflegegrad 1 10% und für die Pflegegrade 2 bis 5 100%.

Letzte Beitragsanpassung: 07.2017
 

Starrer Tarif:
Beim Tarif KPET der DKV kann das Pflegetagegeld nur für den Pflegegrad 5 individuell gewählt werden.
Die Leistungen der Pflegegrade 1 bis 4 werden mit einem von der Versicherungsgesellschaft in den Tarifbedingungen festgelegten Prozentsatz errechnet.

Bei ambulanter Pflege sind dies im Tarif KPET für den Pflegegrad 1 10%, für den Pflegegrad 2 25%, für den Pflegegrad 3 50%, für den Pflegegrad 4 75% und für den Pflegegrad 5 100%.

Besonderheit: Ist eine vollstationäre Pflege notwendig, wird für den Pflegegrad 1 10% und für die Pflegegrade 2 bis 5 100% geleistet.

Letzte Beitragsanpassung: 
01.2020

Starrer Tarif:
Beim Tarif PflegePRIVAT Premium der Bayerische Beamtenkrankenkasse kann das Pflegetagegeld nur für den Pflegegrad 5 individuell gewählt werden.
Die Leistungen der Pflegegrade 1 bis 4 werden mit einem von der Versicherungsgesellschaft in den Tarifbedingungen festgelegten Prozentsatz errechnet.

Bei ambulanter und stationärer Pflege sind dies im Tarif PflegePRIVAT Premium für den Pflegegrad 1 10%, für den Pflegegrad 2 30%, für den Pflegegrad 3 60%, für den Pflegegrad 4 90% und für den Pflegegrad 5 100%.

Starrer Tarif:
Beim Tarif PflegePRIVAT Premium der Union Krankenversicherung kann das Pflegetagegeld nur für den Pflegegrad 5 individuell gewählt werden.
Die Leistungen der Pflegegrade 1 bis 4 werden mit einem von der Versicherungsgesellschaft in den Tarifbedingungen festgelegten Prozentsatz errechnet.

Bei ambulanter und stationärer Pflege sind dies im Tarif PflegePRIVAT Premium für den Pflegegrad 1 10%, für den Pflegegrad 2 30%, für den Pflegegrad 3 60%, für den Pflegegrad 4 90% und für den Pflegegrad 5 100%.

Starrer Tarif:
Beim Tarif PflegePRIVAT Premium Plus der Bayerische Beamtenkrankenkasse kann das Pflegetagegeld nur für den Pflegegrad 5 individuell gewählt werden.
Die Leistungen der Pflegegrade 1 bis 4 werden mit einem von der Versicherungsgesellschaft in den Tarifbedingungen festgelegten Prozentsatz errechnet.

Bei ambulanter Pflege sind dies im Tarif PflegePRIVAT Premium Plus für den Pflegegrad 1 10%, für den Pflegegrad 2 30%, für den Pflegegrad 3 60%, für den Pflegegrad 4 100% und für den Pflegegrad 5 100%.

Besonderheit: Ist eine vollstationäre Pflege notwendig, wird für den Pflegegrad 1 10% und für die Pflegegrade 2 bis 5 100% geleistet.

Starrer Tarif:
Beim Tarif PflegePRIVAT Premium Plus der Union Krankenversicherung kann das Pflegetagegeld nur für den Pflegegrad 5 individuell gewählt werden.
Die Leistungen der Pflegegrade 1 bis 4 werden mit einem von der Versicherungsgesellschaft in den Tarifbedingungen festgelegten Prozentsatz errechnet.

Bei ambulanter Pflege sind dies im Tarif PflegePRIVAT Premium Plus für den Pflegegrad 1 10%, für den Pflegegrad 2 30%, für den Pflegegrad 3 60%, für den Pflegegrad 4 100% und für den Pflegegrad 5 100%.

Besonderheit: Ist eine vollstationäre Pflege notwendig, wird für den Pflegegrad 1 10% und für die Pflegegrade 2 bis 5 100% geleistet.

Starrer Tarif:
Beim Tarif PTG der DKV kann das Pflegetagegeld nur für den Pflegegrad 5 individuell gewählt werden.
Die Leistungen der Pflegegrade 1 bis 4 werden mit einem von der Versicherungsgesellschaft in den Tarifbedingungen festgelegten Prozentsatz errechnet.

Bei ambulanter Pflege sind dies im Tarif PTG für den Pflegegrad 1 30%, für den Pflegegrad 2 40%, für den Pflegegrad 3 70%, für den Pflegegrad 4 100% und für den Pflegegrad 5 150%.

Besonderheit: Ist eine vollstationäre Pflege notwendig, werden für die Pflegegrade 1 bis 4 100% und für den Pflegegrad 5 150% geleistet.

Letzte Beitragsanpassung: 
​01.2020

Starrer Tarif:
Beim Tarif PG der Concordia Krankenversicherung kann das Pflegetagegeld nur für den Pflegegrad 5 individuell gewählt werden.
Die Leistungen der Pflegegrade 2 bis 4 werden mit einem von der Versicherungsgesellschaft in den Tarifbedingungen festgelegten Prozentsatz errechnet.

Bei ambulanter Pflege sind dies im Tarif PT für den Pflegegrad 1 0%, für den Pflegegrad 2 20%, für den Pflegegrad 3 50%, für den Pflegegrad 4 80% und für den Pflegegrad 5 100%.

Besonderheit: Ist eine vollstationäre Pflege notwendig, werden für die Pflegegrade 2 bis 5 100% geleistet.

Starrer Tarif:
Beim Tarif Deutsche PrivatPflege (DPP) des Münchener Verein kann das Pflegetagegeld nur für den Pflegegrad 5 individuell gewählt werden.
Die Leistungen der Pflegegrade 1 bis 4 werden mit einem von der Versicherungsgesellschaft in den Tarifbedingungen festgelegten Prozentsatz errechnet.

Stand: 06.10.2020

 

Letzte Beitragsanpassung

07.2017

07.2021

01.2023

01.2023

01.2023

01.2023

​07.2021

01.2021

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Förderung

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

Welche Vorgaben muss die abgeschlossene Versicherung erfüllen, damit diese gefördert wird?

  1. Mindesteigenbeitrag in Höhe von 10 Euro pro Monat
  2. 600 Euro pro Monat  Mindestabsicherung in Pflegegrad 5
  3. Leistungen in allen Pflegegraden (von 1 bis 5)
  4. keine Leistungsausschlüsse oder Beitragszuschläge (Antragsstellung erfolgt ohne Gesundheitsprüfung)

Wer hat Anspruch auf die staatliche Zulage?
Die Förderung in Höhe von 5 Euro erhalten alle Personen, die die nachfolgenden Vorraussetzungen erfüllen:

  1. Der Antragsteller ist in der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung versichert.
  2. Der Antragsteller ist mindestens 18 Jahre alt.
  3. Es werden bzw. wurden noch keine Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung bezogen oder beantragt.

Wichtiger Hinweis:
Die Förderung in Höhe von 5 Euro ist im oben ausgewiesenen Beitrag schon berücksichtigt! Die Beantragung der Zulage erfolgt ausschließlich durch das Versicherungsunternehmen bei der hierfür gesetzlich zuständigen zentralen Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung. Bis zur Gutschrift der Zulage wird der Zahlbeitrag in Höhe der Zulage durch die Versicherung gestundet.

Maximales Alter

Nein

Nein

99

99

99

99

100

Nein

70

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Maximale Tagegelder

130 €

90 €

150 Euro

150 Euro

150 Euro

150 Euro

160 €

150 €

150 Euro

Maximal 130 Euro für den Pflegegrad 5 wählbar.

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Laufzeit

mind. 2 Jahre

mind. 2 Jahre

mind. 2 Jahre

mind. 2 Jahre

mind. 2 Jahre

mind. 2 Jahre

mind. 2 Jahre

mind. 2 Jahre

mind. 2 Jahre

Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. (siehe §13 Punkt 1 der Allgemeinen Versicherungbedingungen)

Der Versicherungsvertrag ist zunächst auf die Dauer von zwei Versicherungsjahren abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr, wenn der Versicherungsnehmer ihn nicht fristgemäß nach Absatz 1 kündigt. (siehe §13 Punkt 1.1 der Musterbedingungen)

Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. (siehe §13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen)

Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. (siehe §13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen)

Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. (siehe §13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen)

Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. (siehe §13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen)

Der Versicherungsvertrag wird zunächst für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen und verlängert sich danach jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr (siehe Punkt 9.1 der Tarifbedingungen - Teil 2).

Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. (siehe §13 Punkt 1 der Musterbedingungen)

Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. (siehe §13 Punkt 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen)

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