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Markus Köhler

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Pflegefall: Kinder haften für Ihre Eltern!

Eingetragen am 10.04.2013 um 20:21

Wer kennt es nicht aus seiner Jugendzeit. Das große gelbe Schild mit dem schwarzen Rahmen „Eltern haften für Ihre Kinder“. Meist an Baustellen, Lagerplätzen oder Betriebsgeländen als Mahnung angebracht. Auf die Pflegeversicherung übertragen gilt: „Kinder haften für Ihre Eltern“, wenn die anfallenden Kosten im Pflegefall nicht durch laufenden Einnahmen oder Vermögenswerte der Eltern gedeckt werden können.

Ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch schafft schnell Klarheit. Im §1601 BGB Unterhaltsverpflichtete steht kurz und prägnant der nachfolgende Satz: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Das Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet sind, ist wohl allgemein bekannt. Die Tatsache, dass auch Kinder gegenüber Ihren Eltern unterhaltspflichtig werden können, wohl eher nicht.

In gerader Linie sind Kinder mit Ihren Eltern und ganz wichtig auch mit Ihren Großeltern verwandt. Geschwister, Verschwägerte oder sonstige Familienangehörige zählen nicht zu den Verwandten in gerader Linie.

Was passiert im Pflegefall?

Wird beispielsweise die alleinstehende Mutter zweier Kinder zum Pflegefall und muss stationär in einem Heim gepflegt werden, kann man derzeit ca. 3.000 Euro für die monatlichen Kosten der Pflegeeinrichtung kalkulieren. Hinzukommen häufig noch laufende Kosten für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung, Zuzahlungen zu Medikamenten, Hilfsmittel, medizinische Fußpflege, usw.

Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt jedoch nur einen Teil der tatsächlich anfallenden Pflegekosten. So gibt es derzeit 1.550 Euro für Pflegestufe III.

Die Differenz zu den tatsächlich anfallenden Kosten muss die Mutter selbst tragen. Reichen die laufenden Einnahmen der Mutter und die Vermögenswerte nicht aus, wird das Sozialamt informiert. Das Amt prüft dann zunächst, ob in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit eine Schenkung vorgenommen wurde und fordert diese in Höhe der fehlenden Unterhaltskosten und im schlimmsten Fall vollständig zurück.

Wurde keine Schenkung vorgenommen, auf die das Sozialamt zurückgreifen könnte, werden die unterhaltspflichtigen Angehörigen, im obigen Fall die beiden Kinder ermittelt. Die Unterhaltszahlung der Kinder gegenüber der Mutter richtet sich nach der individuellen Leistungsfähigkeit.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird vom Sozialamt unter der Berücksichtigung verschiedener Freibeträge, der familiären Einkommenssituation und der sozialen Stellung des Unterhaltspflichtigen ermittelt.

Schutz der Angehörigen durch private Pflegevorsorge

Wer im Ernstfall seinen Kinder finanziell nicht zur Last fallen will, sollte die Versorgungslücke rechtzeitig durch den Abschluss einer privaten Pflegetagegeldversicherung schließen!

 

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