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Markus Köhler

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Aktuelles zur geförderten Pflegezusatzversicherung

Eingetragen am 15.09.2012 um 08:04

Der Countdown läuft. Es wird in Sachen geförderte Pflegezusatzversicherung zwar nicht von „Zehn“ auf „Null“ heruntergezählt, doch bis zum Start am 01. Januar 2013 bleibt nicht mehr viel Zeit. Hier ein aktuelles Update!

Ende August trafen sich in Berlin Spitzenbeamte des Finanz- und Gesundheitsministerium, um auf der Euroforum Konferenz über die Details bzw. Vorgaben der geförderten Pflegezusatzversicherung (Pflege-Bahr) zu informieren.

Wer bekommt die Pflege-Zulage!

Zentrale Frage aller Diskussionen war natürlich „Wer bekommt bzw. wer kann die neue Zulage beantragen“. Nach Aussagen der Experten sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind und vor Abschluss der geförderten Pflegezusatzversicherung (Pflege-Bahr) noch keine Pflegeleistungen beziehen oder bezogen haben, zulageberechtigt.

Alle diese Personen können dann ab Januar bei einer privaten Krankenversicherung eine auf den eigenen Namen lautende Pflegezusatzversicherung abschließen. Ein Vertrag zugunsten einer „dritten Person“ ist hingegen nicht zulagenberechtigt. Der Gesundheitsexperte Professor Dr. Jürgen Wasem formulierte den schönen Satz: „Gegen den Willen der Oma kriegen Sie sie nicht versichert.“

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass eine dritte Person die Beitragszahlung des Vertrages übernimmt. So kann natürlich ein Vater die Beiträge für seinen zulagenberechtigten Sohn übernehmen, da es für die Förderung nicht relevant ist von welchem Konto die Beiträge bezahlt werden. In diesem Fall kann der Vater die Beiträge jedoch steuerlich nicht geltend machen.

Zulagenverfahren soll einfach werden!

Das Zulageverfahren soll möglichst schlank und effizient gehalten werden. So soll die Zulage von 5 Euro pro Monat in einer Summe immer im Folgejahr zu einem festen Termin gutgeschrieben werden.

Damit man die Zulage erhält muss der monatliche Eigenbeitrag bei mindestens 10 Euro liegen. Wird diese Vorraussetzung nicht erfüllt, erhält man keine Zulage, auch nicht anteilig!

Wie auch bei der Riester Rente ist für die Beantragung eine Zulagennummer notwendig, man geht davon aus, dass dies auch die Sozialversicherungs-Nummer sein wird!

Ein Zertifizierungs-Verfahren wird es bei der geförderten Pflegezusatzversicherung nicht geben. Vielmehr soll der PKV-Verband unter Aufsicht des Gesundheitsministeriums allgemeine Versicherungsbedingungen formulieren, die den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechen.

Produktvorgaben – was muss geleistet werden?

Damit die gefördert Pflegezusatzversicherung den Vorgaben entspricht, muss die Versicherungsgesellschaft für jede Pflegestufe eine Geldleistung zusagen. In der Pflegestufe III muss die monatliche Leistung bei mindestens 600 Euro liegen.

Es kann eine Wartezeit vereinbart werden und die Abschlusskosten sollen möglichst gering gehalten werden. In ca. 4 Wochen soll der vom PKV-Verband, der Zulagenstelle und den eingebundenen Ministerien entwickelte Verordnungsentwurf vorgestellt werden.

 

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