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Markus Köhler

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Pflege­tagegeld­versicherung

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Die Pflege­stufen der Pflege­versicherung (bis zum 31.12.2016)

Wie unter­scheiden sich die Pflege­stufen?

Leistungs­empfänger der sozialen Pflege­versicherung

Die Pflegeversicherung unterteilt die Leistungen in drei verschiedene Pflegestufen. Die Einteilung erfolgt nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt. In der Pflegestufe I werden die geringsten und in der Pflegestufe III die höchsten Leistungen erbracht.

Zusätzlich zu den 3 definierten Pflegestufen werden auch dann Leistungen gewährt, wenn eine Erkrankung vorliegt, die zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führt. Man spricht dann in der Regel von der Pflegestufe 0. Gemeint ist damit jedoch die Regelung des §45a des Sozialgesetzbuch XI (Soziale Pflegeversicherung).

Pflegestufe 0 (§45a SGB XI)

Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einererheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.

Pflegestufe I (§15 SGB XI)

In die Pflegestufe I werden alle erheblich Pflegebedürftigen eingestuft. Als erheblich pflegebedürftig zählt, wer einmal täglich bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung Hilfe benötigt.

Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen. Auf die Grundpflege muss hier mehr als 45 Minuten entfallen.

Pflegestufe II (§15 SGB XI)

In die Pflegestufe II werden alle Schwerpflegebedürftigen eingestuft. Als schwerpflegebedürftig zählt, wer mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung Hilfe benötigt.

Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen. Auf die Grundpflege müssen mindestens 2 Stunden entfallen.

Pflegestufe III (§15 SGB XI)

In die Pflegestufe III werden alle Schwerstpflegebedürftigen eingestuft. Als schwerstpflegebedürftig zählt, wer so große Hilfe benötigt, dass der konkrete Hilfebedarf jederzeit gegeben ist und auf Tag und Nacht entfällt (Rund um die Uhr).

Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen. Auf die Grundpflege müssen mindestens 4 Stunden entfallen.

Pflege­geld (Stand 01.01.2015)

Geregelt in §37 SGB XI - Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen:

Pflegestufenmonatliche LeistungErhöhte Leistung für Demenzpatienten
Pflegestufe 0123 €   (120 € bis 2015) 
Pflegestufe I244 €   (235 € bis 2015)316 €   (305 € bis 2015)
Pflegestufe II458 €   (440 € bis 2015)545 €   (525 € bis 2015)
Pflegestufe III728 €   (700 € bis 2015)728 €   (700 € bis 2015)

Ambulante Sach­leistungs­beträge (Stand 01.01.2015)

Geregelt in §36 SGB XI - Pflegesachleistung:

Pflegestufenmonatliche LeistungErhöhte Leistung für Demenzpatienten
Pflegestufe 0   231 €    (225 € bis 2015) 
Pflegestufe I   468 €    (450 € bis 2015)      689 €   (665 € bis 2015)
Pflegestufe II1.144 €    (1.100 € bis 2015)1.298 €   (1.250 € bis 2015)
Pflegestufe III1.612 €    (1.550 € bis 2015)1.612 €   (1.550 € bis 2015)
Pflegestufe III
Härtefall
1.995 €    (1.918 € bis 2015)1.995 €   (1.918 € bis 2015)

Voll­stationäre Ver­sorgung (Stand 01.01.2015)

Geregelt in §43a SGB XI - Pflege in vollstationären Einrichtungen:

Pflegestufenmonatliche Leistung
Pflegestufe I1.064 €   (1.023 € bis 2015)
Pflegestufe II1.330 €   (1.279 € bis 2015)
Pflegestufe III1.612 €   (1.550 € bis 2015)
Pflegestufe III
Härtefall
1.995 €   (1.918 € bis 2015)

Wie wird die Pflege­bedürftigkeit und die Pflege­stufe festgestellt?

Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung nach Altersgruppen

Tritt der Ernstfall ein, gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§18 im Gesetz zur Pflegeversicherung - SGBXI). 

Im ersten Schritt wird der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) mit der Untersuchung der pflegebedürftigen Person beauftragt. Durch eine persönliche Untersuchung des Antragstellers wird geprüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und in welche Pflegestufe der Pflegebedürftige eingestuft werden sollte. Falls die Möglichkeit besteht, sollten Angehörige vor dem Besuch des MDK ein Pflegetagebuch führen und darin jede einzelne Verrichtung festhalten. Dies kann später bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des hauswirtschaftlichen Hilfebedarf sehr nützlich sein

Abhängig von den ermittelten Einschränkungen bei der Grundpflege bzw. dem individuell benötigten Hilfebedarf, stellt der MDK die Pflegebedürftigkeit fest und der Pflegebedürftige wird der Pflegestufe 0, I, II oder III zugeordnet.

Das Gesetzt sieht ebenfalls vor, dass der Pflegebedürftige in seinem privaten Wohnbereich zu untersuchen ist. Verweigert der Pflegebedürftige diese Untersuchung, kann die Pflegekasse die beantragten Leistungen ablehnen.

Wird ein Antrag auf Pflegebedürftigkeit gestellt, muss der MDK spätestens 5 Wochen nach der Antragstellung entscheiden, in welche Pflegestufe der Betroffene eingestuft wird. Die Entscheidung muss schriftlich erfolgen! In Ausnahmefällen gelten vekürzte Begutachtungsfristen.

Wie geht es dann weiter!

Ist die Entscheidung durch den MDK gefallen können der Versicherte und dessen Angehörige fest mit den Pflegeleistungen in Euro planen. Abhängig von der Pflegestufe wird die Leistung monatlich zur Verfügung gestellt.

Im nächsten Schritt sollte man den benötigten Pflegeaufwand genau ermitteln und dann entscheiden, ob man Pflegesachleistungen oder das Pflegegeld in Anspruch nimmt. Ist der Betroffene zum Beispiel an Demenz erkrankt und bedarf täglicher Betreuung, ist es nicht unbedingt notwendig, dass hierzu eine ausgebildete Pflegekraft oder ein Pflegedienst beauftragt wird. Oftmals wird der Demenzkranke durch die Familie oder Angehörige betreut, was in einem solchen Fall für die Auszahlung des Pflegegeldes sprechen würde.

Hingegen ist bei einer Unterbringung im Pflegeheim, egal ob diese dauerhaft ist oder nur für eine Kurzzeitpflege die Entscheidung schnell getroffen. Hier ist eher das Problem, dass alle drei Pflegestufen nur einen Teil der tatsächlich anfallenden Kosten abdecken.

Ein Tipp für alle pflegende Angehörige

Wenn Sie mal dringend Urlaub brauchen oder durch Krankheit die Pflege im hauswirtschaftlichen Bereich vorübergehend nicht übernehmen können, haben Sie bzw. der Betroffene Anspruch auf Verhinderungspflege. Seit dem 01. Januar 2013 gilt dies auch für Versicherte die wegen eingeschränkter Alltagskompetenz der Pflegestufe 0 zugeordnet sind!