Pflegestufe 0 (bis zum 31.12.2016)
Leistungen bei Demenz und eingeschränkter Alltagskompetenz
Mit Einführung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) zum 01.01.2013 wurden insbesondere die Leistungen für alle Personen die an Demenz erkrankt sind erheblich verbessert.
Geregelt sind diese neuen Leistungen im §45a des Sozialgesetzbuch XI. Obwohl im aktuellen Gesetz der Begriff "Pflegestufe 0" nicht verwendet wird, hat sich dieser umgangssprachlich und auch in den Vertragsbedingungen der Versicherungsgesellschaften durchgesetzt.
Unter dem Schlagwort "Pflegestufe 0", erhalten nun alle Personen, die an Demenz/Alzheimer leiden bzw. in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, die nachfolgend aufgeführten Leistungen:
Pflegegeld | Ambulante Sachleistungsbeträge | |
---|---|---|
Pflegestufe 0 | 123 € (120 € bis 2015) | 231 € (225 € bis 2015) |
Und auch in den Pflegestufen I und II wurde die Versorgung, für Personen die an Demenz erkrankt oder in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, verbessert. So erhalten Pflegebedürftige, der Pflegestufe I und II, die gleichzeitig auch noch an Demenz erkrankt sind, die nachfolgenden Leistungen:
Pflegegeld | Ambulante Sachleistungsbeträge | |
---|---|---|
Pflegestufe 1 | 316 € (305 € bis 2015) | 689 € (665 € bis 2015) |
Pflegestufe 2 | 545 € (525 € bis 2015) | 1.298 € (1.250 € bis 2015) |
Wer nun jedoch im Gesetz nach der Regelung zur Pflegestufe 0 sucht, wird erst einmal so einfach nicht fündig werden. Denn auch wenn in der Presse und in den Werbeunterlagen der Versicherungsunternehmen immer wieder der Begriff Pflegestufe 0 zu lesen ist, so findet sich die gesetzliche Regelung derzeit noch im §45a und nicht in §15 (Stufen der Pflegebedürftigkeit / SGB XI) wie vielleicht der ein oder andere vermuten würde. Sobald der Gesetzgeber über die Neuregelung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs entschieden hat, ist davon auszugehen, dass auch die Regelung zur Pflegestufe 0 im §15 des SGB XI (Gesetz zur Pflegeversicherung) geregelt sein wird.
Bis dahin sind die Regelungen zur Pflegestufe 0 im Fünften Abschnitt des Gesetzes unter der Überschrift „Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen“ zu finden.
Im oben erwähnten §45a wird in Absatz 1 der berechtigte Personenkreis wie folgt beschrieben:
Auszug aus dem SGB XI – Soziale Pflegeversicherung
(1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14 und 15) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind
- Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III sowie
- Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt haben, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.