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Markus Köhler

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Pflege­stufe 2 (bis zum 31.12.2016)

Leistungen für Schwer­pflege­bedürftige

Leistungs­empfänger der sozialen Pflege­versicherung

Pflegestufe 2 kann beantragt werden, wenn eine Person im Sinne des Gesetzes als „schwerpflegebedürftig“ eingestuft wird. Die Feststellung ob Pflegebebedürftigkeit entsprechende der Vorgaben der Pflegestufe 2 vorliegen, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.

Der Pflegebedürftige ist gemäß §15 des SGB XI der Pflegestufe 2 zuzuordnen, wenn er bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich auf fremde Hilfe angewiesen ist und mehrfach in der Woche zusätzliche Hilfe bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten benötigt.

Dies ist dann der Fall, wenn mindestens dreimal am Tag zu unterschiedlichen Tageszeiten, Hilfe bei den vorgenannten Verrichtungen (Bsp. Waschen und Anziehen) benötigt wird. Der tägliche Zeitaufwand in der Pflegestufe 2 muss im Durchschnitt bei mindestens 3 Stunden pro Tag liegen und davon müssen mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen.

Leistungen der Pflege­stufe 2:

Ist die Zuordnung zur Pflegstufe 2 erfolgt, kann der Betroffene bei einer ambulanten Pflege zwischen einem Pflegegeld und der Pflegesachleistung wählen. Wird der Pflegebedürftige ambulant gepflegt und liegt gleichzeitig eine Demenzerkrankung vor, so erhöht sich die Leistung für das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Schwerpflegebedürftige vollstationär gepflegt wird (siehe nachfolgende Tabelle).

monatliche LeistungErhöhte Leistung für Demenzpatienten
Pflegegeld   458 €   (440 € bis 2015)   545 €   (525 € bis 2015)
Pflegesachleistung1.144 €   (1.100 € bis 2015)1.298 €   (1.250 € bis 2015)
Vollstationäre Pflege1.330 €   (1.279 € bis 2015)kein erhöhte Leistung

Fest­stellung der Pflege­bedürftigkeit:

Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung nach Altersgruppen

Die Prüfung ob die Vorraussetzungen der Pflegestufe 2 erfüllt sind, erfolgt auf Antrag des Betroffenen bei der Pflegekasse. Die Pflegekasse beauftragt daraufhin einen Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Der Gutachter nimmt Kontakt mit dem Betroffenen oder dessen Angehörigen auf und vereinbart einen Termin im Wohnbereich des Pflegebedürftigen. Vor Ort, wird mit dem Betroffenen ein ausführliches Gespräch geführt und die aktuelle Wohnsituation besichtigt. Die aus diesem Gespräch gewonnenen Erkenntnisse verarbeitet der Mitarbeiter des MDK in einem Gutachten und übermittelt der Pflegekasse eine Empfehlung zur Pflegeeinstufung. Der Betroffen wird von der Pflegekasse schriftlich über das Ergebnis der Begutachtung informiert.