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Markus Köhler

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Soziale Pflege­versicherung (SGB XI)

Mal etwas anders betrachtet und vielleicht nicht ganz so trocken!

Guten Tag. Bevor wir den Inhalt dieser Seite geschrieben haben, haben wir uns selbst die Frage gestellt: Was erwartet wohl ein Besucher unseres Portals, wenn er im Internet auf die Suche nach dem Begriff Pflegeversicherung geht?

Die Liste der möglichen Antworten und das können Sie uns glauben war sehr lang. Und man kann diese beginnend von „A“ mit Allgemeinen Informationen zur Pflegeversicherung und endend mit „Z“ wie Zulage für die geförderte Pflegeversicherung zusammenfassen. Und dazwischen und das können Sie sich sicher gut vorstellen ist für jeden anderen Buchstaben des Alphabets ebenfalls eine Antwort vorhanden! Ah, ertappt, beim X war die Zeile in der Tat leer!

Da standen wir nun! Trockenes Thema Pflegeversicherung, keine genaue Vorstellung wonach ein Internetuser tatsächlich bei der Eingabe des Keywords „Pflegeversicherung“ sucht und unser eigener Anspruch, einen möglichst guten, einfach zu lesenden und unterhaltenden Text für jeden Besucher anzubieten.

Deshalb haben wir uns folgendes überlegt. Wie wäre es, wenn wir einfach alle möglichen Antworten die uns eingefallen sind, als Frage formulieren, eine gute, einfach verständliche Antwort liefern und alles für eine schnelle Bedienbarkeit innerhalb des Textes verlinken! Denn so können Sie selbst entscheiden, ob Ihnen dieser Text, das bietet, was Sie mit Ihrer allgemeinen Suchanfrage zur Pflegeversicherung finden wollten! Entschieden, umgesetzt, online! Wir hoffen, Sie finden die Antwort nach der Sie suchten! Und falls nicht, schreiben Sie uns

Seit wann gibt es die gesetzliche Pflege­versicherung?

Die soziale Pflegeversicherung wurde zum 01. April 1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt ( SGB XI ). Zunächst wurden im Pflegefall nur Leistungen für die häusliche Pflege übernommen. Ab dem 01. Juli 1996 dann auch Leistungen für die teilstationäre bzw. vollstationäre Pflege. Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen.

Welche Leistungen bietet die gesetzliche Pflege­versicherung?

Die Hautaufgabe der sozialen Pflegeversicherung besteht darin, Menschen, die von einer Pflegebedürftigkeit betroffen und auf die Hilfe Dritter (Bsp. Pflegedienst, Pflegeperson) angewiesen sind, finanziell zu unterstützen. Hierzu wurde zunächst das System der Pflegestufen geschaffen, das bis Ende 2016 Bestand hatte. Durch das Pflegestärkungsgesetz II wurden die 3 Pflegestufen am 01.01.2017 durch 5 Pflegegrade ersetzt.

Grundsätzlich kann man die finanziellen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung in 3 große Bereiche unterteilen:

  1. Leistungen bei ambulante Pflege
  2. Leistungen bei stationärer Pflege
  3. Leistungen bei Pflege durch Angehörige (Pflegegeld)

Über die Höhe der jeweiligen Pflegeleistung entscheidet der Gutachter des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK). Die Ermittlung des jeweiligen Grades der Pflegebedürftigkeit ist im §15 des SGB XI (Sozialgesetzbuch) festgelegt. Der Pflegebedürftige oder dessen Angehörige stellt im Pflegefall einen Antrag auf Pflegegeld oder Pflegeleistungen bei der Pflegekasse. Um den Grad der Pflegebedürftigkeit festzustellen, führt der Gutachter ein persönliches Gespräch mit dem Betroffenen. Zu Hause, im Krankenhaus oder in der Pflegeeinrichtung. Oftmals sind auch die Familienangehörigen des Betroffenen bei diesem Gespräch anwesend.

Im Rahmen dieses Gesprächs wird mit Hilfe eines Punktesystems der Grad der Pflegebedürftigkeit festgestellt (Begutachtungsinstrument). Das Ergebnis wird in einem Gutachten festgehalten und dient der Pflegeversicherung die Leistungen festzulegen.

Aktuelles Leistungs­niveau der sozialen Pflege­versicherung (seit dem 01.01.2017)

BeschreibungPflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Geldleistungen ambulant125 € *316 €545 €728 €901 €
Sachleistungen ambulant 689 €1.298 €1.612 €1.995 €
Leistungsbetrag vollstationär125 €770 €1.262 €1.775 €2.005 €

* Hier keine Geldleistung, sondern nur einem zweckgebundene Kostenerstattung

Gestatten Sie uns an dieser Stelle einen kurzen Hinweis. Auch wenn das Leistungsniveau in einigen Pflegegraden zunächst sehr hoch erscheinen mag, muss man sich bewusst sein, dass die Pflegeversicherung nur einen Teil der tatsächlich anfallenden Kosten abdeckt. In den meisten Fällen sind die Kosten für die tägliche Pflege wesentlich höher und müssen durch den Betroffenen selbst finanziert werden.

Historisches

Seit der Einführung der Pflegeversicherung wurden die Leistungen immer wieder angepasst. Das folgende Schaubild gewährt Ihnen einen Blick in die Vergangenheit.

Wie viele Personen erhalten Leistungen aus der sozialen Pflege­versicherung?

Beschäftigt man sich etwas intensiver mit dem deutschen Pflegeversicherungssystem wird man früher oder später in der Presse auf eine der folgenden Meldungen stoßen:

  • Immer mehr Menschen werden zum Pflegefall
  • Die demografische Bevölkerungsentwicklung belastet die Kassen der Pflegeversicherung
  • Fachkräfte-Mangel im deutschen Pflegeversicherungssystem
  • Pflegeversicherung: Erneute Beitragserhöhung notwendig
  • Mehrheit der Pflegebedürftigen wird von Angehörigen versorgt
  • usw.

Oftmals wird in diesen Artikel auch eine Gesamtzahl der aktuell zu pflegenden Personen genannt. In den meisten Fällen geht der Autor aber nicht darauf ein, wie sich diese Gesamtzahl auf die einzelnen Pflegestufen (bis zum 31.12.2016) beziehungsweise auf die 5 Pflegegrade (seit dem 01.01.2017) aufteilt.

Mit den zwei folgenden Grafiken möchten wir Ihnen diese wichtige Information liefern.

Leistungs­empfänger der Pflege­versicherung

Leistungsempfänger der Pflegeversicherung - Stand 31.12.2016
Leistungsempfänger der Pflegeversicherung - Stand 30.06.2017

Das neue Begutachtungssystem und die 5 Pflegegrade zeigen erste Erfolge. Die Zahl der Leistungsempfänger ist in den ersten 6 Monaten von 2.749.201 auf 3.103.839 deutlich angestiegen. Dies entspricht einer Erhöhung um 12,89 Prozent.

Ende 2016 waren 10.686 pflegebedürftige Personen als Härtefall eingestuft und haben die höchste Leistung aus der Pflegeversicherung erhalten. Im Vergleich zu allen Leistungsempfängern der Pflegeversicherung waren das jedoch nur 0,39 Prozent.

Der Pflegegrad 5 ist nach der Änderung durch das Pflegestärkungsgesetz II (PSGII) durchaus mit der alten Härtefallregelung vergleichbar. Zum 30.06.2107 haben 236.664 Personen die höchste finanzielle Leistung aus der Pflegeversicherung erhalten. Dies sind 7,62 Prozent aller Leistungsempfänger. Auch hier zeigt das neue System eine positive Entwicklung zu Gunsten der Versicherten.

Die meisten Leistungsempfänger der Pflegeversicherung wurden in die Pflegegraden 2 und 3 eingestuft.

Was bedeutet Pflege­­bedürftig im Sinne des Gesetzes?

Seit dem 01.01.2017 gibt es in der sozialen Pflegeversicherung 5 Pflegegrade, die wie folgt definiert sind (SGB XI §15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit):

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
    (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten)
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
    (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten)
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
    (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten)
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungnen der Selbständigkeit oder der Fähigkieten
    (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten)
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
    (ab 90 bis 100 Gesamtpunkten)

Bis zum 31.12.2016 gab es in der sozialen Pflegeversicherung 3 Pflegestufen, die wie folgt definiert waren:

  • In Pflegestufe 1 (erheblich Pflegebedürftige) werden Personen eingestuft, die mindestens einmal täglich fremde Hilfe bei der Grundpflege und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
  • In Pflegestufe 2 (schwer Pflegebedürftige) werden Personen eingestuft, die mindestens dreimal täglich fremde Hilfe bei der Grundpflege und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
  • In Pflegestufe 3 (schwerst Pflegebedürftige) werden Personen eingestuft, die täglich rund um die Uhr fremde Hilfe bei der Grundpflege und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Wie hoch ist der Beitrags­satz zur sozialen Pflege­versicherung?

Seit dem 01.01.2017 liegt der normale Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei 2,55%. Der Beitragssatz für Kinderlose beträgt 2,80%. Der Beitragszuschlag für Kinderlose wurde 2005 eingeführt und muss von allen Personen, die das 23. Lebensjahr vollendet und noch keine Kinder haben bezahlt werden (siehe §55 Beitragssatz im SGB XI). Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhoben.

Die Entwicklung des Beitrags­satzes seit 1995

seit demBeitragssatzBeitragssatz
Kinderlose
01.01.19951,00 %-
01.07.19961,70 %-
01.01.2005 1)1,70 %1,95 %
01.07.20081,95 %2,20 %
01.01.20132,05 %2,30 %
01.01.2015 2)2,35 %2,60 %
01.01.2017 3)2,55 %2,80 %

  1. Einführung des Beitragszuschlages für Kinderlose
  2. Erhöhung im Rahmen der Pflegereform 2015 (Pflegestärkungsgesetz 1)
  3. Erhöhung im Rahmen der Pflegereform 2017 (Pflegestärkungsgesetz 2)

Die Entwicklung des Höchst­beitrags seit 1995

Entwicklung des Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung

Wie man der obigen Tabelle entnehmen kann wurde der Beitragssatz seit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 stetig erhöht.

Da sich im gleichen Zeitraum auch die Beitragsbemessungsgrenze, die als Grundlage für die Berechnung des Höchstbeitrags dient, regelmäßig angepasst wurde, ist der Höchstbeitrag in den letzten Jahren überproportional angestiegen.

Die nebenstehende Grafik zeigt die Entwicklung des Höchstbeitrags seit dem Bestehen der sozialen Pflegeversicherung (zum Vergrößern auf die Graifk klicken).

Leistet die Pflege­­versicherung auch bei Demenz?

Durch die Pflegereform 2012 wurden die Leistungen der Pflegeversicherung für Demenzkranke und Personen, die in Ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind verbessert.

Erstmals erhalten Demenzkranke seit Januar 2013 auch dann schon Pflegeleistungen, wenn noch keine Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt ist. Und auch das Pflegegeld der Pflegestufe 1 und Pflegestufe 2 erhöht sich, wenn der Pflegebedürftige gleichzeitig auch an Demenz erkrankt und in der Alltagskompetenz eingeschränkt ist.

Welche Aufgabe hat die Pflegekasse

Die Pflegekasse ist gemäß SGB XI § 46 Träger der Pflegeversicherung. Hierzu wurde mit Einführung der Pflegeversicherung bei jeder der Krankenkasse eine Pflegekasse errichtet. Die wichtigste Aufgabe der Pflegekasse ist ganz sicher die Versorgung der Pflegebedürftigen zu organisieren und sicherzustellen.

Leistet die soziale Pflege­­versicherung auch im Ausland

Ja, auch im Ausland werden Leistungen an einen Betroffenen bezahlt. Voraussetzung ist natürlich, dass nach wie vor eine Mitgliedschaft in der sozialen Pflegepflichtversicherung besteht. Der Geltungsbereich der sozialen Pflegeversicherung erstreckt sich aktuell auf die 31 Staaten des europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staaten) sowie die Schweiz. Wie in Deutschland so werden auch im Ausland die Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vorgenommen. Weitere Infos zur Begutachtung im Ausland finden Sie in unserem Lexikon.