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Markus Köhler

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Die 5 Pflege­grade der sozialen Pflege­versicherung

Die Leistungs­beträge, das Be­gutachtungs­instrument und die Einstufung

Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde am 21. Dezember 2015 die größte Veränderung der sozialen Pflegeversicherung seit Einführung im Jahr 1995 verabschiedet und hat zur Folge, dass die bisherigen 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt werden.

Die Leistungs­beträge der 5 Pflege­grade im Überblick:

In der nachfolgenden Tabelle, sehen die die Hauptleistungsbeträge, die seit dem 01.01.2017 für die einzelnen Pflegegrade (= PG) von der sozialen Pflegeversicherung geleistet werden.

Leistungs­beträge (Seit dem 01.01.2017)

Grundlage für die Umstellung von 3 Pflegestufen auf 5 Pflegegrade ist die Neuregelung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Dies war notwendig, da bisher bei der Prüfung durch den Medizinischen Dienst (MDK) hauptsächlich körperliche Einschränkungen für die Einstufung in eine der 3 Pflegestufen berücksichtigt wurden.

BeschreibungPG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Geldleistungen ambulant125 € *316 €545 €728 €901 €
Sachleistungen ambulant 689 €1.298 €1.612 €1.995 €
Leistungsbetrag vollstationär125 €770 €1.262 €1.775 €2.005 €

* Hier keine Geldleistung, sondern nur einem zweckgebundene Kostenerstattung

Grundlage für die Umstellung von 3 Pflegestufen auf 5 Pflegegrade ist die Neuregelung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Dies war notwendig, da bisher bei der Prüfung durch den Medizinischen Dienst (MDK) hauptsächlich körperliche Einschränkungen für die Einstufung in eine der 3 Pflegestufen berücksichtigt wurden.

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird der §14 des Sozialgesetzbuch XI wie folgt geändert:

§14 Begriff der Pflegebedürftigkeit (ab dem 01.01.2017)

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten aufweisen und deshalb Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in §15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:
1. Mobilität
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
4. Selbstversorgung
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

Um die vorgenommenen Änderungen am §14 des SGB XI zu verdeutlichen, folgt hier zum Vergleich die bisherige Definition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs:

§14 Begriff der Pflegebedürftigkeit (bis zum 31.12.2016)

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§15) der Hilfe bedürfen.

(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
3.Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.

(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.

(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

Durch diese Änderungen haben nun erstmals alle Pflegebedürftige einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob eine körperliche Beschwerde oder eine Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten vorliegt.

Die Neugestaltung des §14 (= Begriff der Pflegebedürftigkeit) macht es erforderlich, dass auch das bestehende Begutachtungsverfahren durch den MDK auf die neuen Regelungen angepasst wird.

Das neue Be­gutachtungs­instrument

Zur Ermittlung der Schwere der Pflegebedürftigkeit wird ein neues Begutachtungsinstrument geschaffen. Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird anhand der folgenden 6 Module geprüft (siehe §15 Absatz 2 des SGB XI).

Modul 1: Einzelpunkte im Bereich der Mobilität:
Hier werden beispielsweise folgende Kriterien geprüft: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, usw.

Modul 2: Einzelpunkte im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten:
Hier werden beispielsweise folgende Kriterien geprüft: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche und zeitliche Orientierung, Erkennen von Risiken und Gefahren, Beteiligung an einem Gespräch, usw.

Modul 3: Einzelpunkte im Bereich der Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen:
Hier werden beispielsweise folgende Kriterien geprüft: Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, Wahnvorstellungen, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, usw.

Modul 4: Einzelpunkte im Bereich der Selbstversorgung
Hier werden beispielsweise folgende Kriterien geprüft: Waschen des vorderen Oberkörpers, An- und Auskleiden des Ober- und Unterkörpers, Essen und Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhl, usw.

Modul 5: Einzelpunkte im Bereich der Bewältigung von und des selbständigen Umgangs mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Hier werden beispielsweise folgende Kriterien geprüft: Medikation, Versorgung intravenöser Zugängen (Port), Messung und Deutung von Körperzuständen, Verbandwechsel und Wundversorgung, Arztbesuche, usw.

Modul 6: Einzelpunkte im Bereich der Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, usw.

Die detaillierte Beschreibung aller Einzelpunkte der 6 Module wurde dem Gesetz als Anlage zu §15 beigefügt. Hier können Sie das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) kostenlos herunterladen.

Für jedes Kriterium das in den oben genannten 6 Modulen geprüft wird, werden Punkte vergeben. In Abhängigkeit der ermittelten Gesamtpunkte, wird die pflegebedürftige Person einem Pflegegrade zugeordnet.

Die Defini­tion der 5 Pflege­grade

Im neugeregelte §15 des Sozialgesetzbuch XI (ab 2017) sind im Absatz 3 die 5 Pflegegrade wie folgt definiert:

Pflegegrad 1 (ab12,5 Gesamtpunkten):
Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 2 (ab 27 Gesamtpunkten):
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 3 (ab 47,5 Gesamtpunkten):
Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 4 (ab 70 Gesamtpunkten):
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 5 (ab 90 Gesamtpunkten):
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderer Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung zum 30.06.2017