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Markus Köhler

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Welche Änderungen bringt die Pflege­reform 2013

Hintergrund­informationen zum Pflege-Neu­ausrichtungs-Gesetz (PNG)

Am 23. Oktober 2012 hat die Bundesregierung das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) verabschiedet. Die Einfühung erfolgt zum 01. Januar 2013.

Zentraler Punkt des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz ist die verbesserte finanzielle Unterstützung für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (Stichwort: Demenz) sowie die Förderung einer private Pflegezusatzversicherung. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen.

  • Beratungsgutscheine
  • Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen
  • Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
  • Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge
  • Finanzierung

Beratungs­gutscheine

Neu wird der §7b "Beratungsgutscheine" in das Sozialgesetzbuch VI aufgenommen. Dieser Paragraph sieht vor, dass die Pflegekasse dem Antragssteller innerhalb von 2 Wochen entweder einen konkreten Beratungstermin anbietet oder einen Beratungsgutschein ausstellt, in dem entsprechende Beratungsstellen benannt sind.

Initiativ­programm zur Förderung neuer Wohn­formen

Mit dem neuen §45e soll die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen (Stichwort: Pflege-WG) gefördert werden. So erhalten Pflegebedürftige, die an der Gründung einer gemeinsamen Wohngruppe beteiligt sind einmalig einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro. Die Förderung ist auf einen Gesamtbetrag von 10.000 Euro pro Wohngruppe begrenzt.

Verbesserte Pflege­leistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltags­kompetenz

In §123 sind die Leistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (Bsp. Demenz) geregelt. Es handelt sich hier um eine Übergangsregelung, die solange Bestand hat, bis der Pflegebedürftigkeitsbegriff in einem weiteren Gesetz neu definiert wurde.

Ab dem 1. Januar 2013 haben Pflegebedürftige ohne Pflegestufe Anspruch auf ein Pflegegeld in Höhe von 120 Euro oder auf Pflegesachleistungen bis zu einem Betrag von 225 Euro.

Für Pflegebedürftige der Pflegestufe I, die in Ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, erhöht sich das Pflegegeld von 235 Euro auf 305 Euro und die Pflegesachleistungen werden von 450 Euro auf 665 Euro erhöht.

In der Pflegestufe II wird das Pflegegeld von 440 Euro auf 525 Euro und die Pflegesachleistung von 1.100 auf 1.250 Euro erhöht.

In der Pflegestufe III bleiben die Leistungen unverändert.

Zulagen­förderung der privaten Pflege­vorsorge

In den §§126 ff ist die staatliche Förderung einer privaten Pflegetagegeldversicherung neu aufgenommen worden. Wer sich ab dem 01. Januar 2013 für den Abschluss einer privaten Pflegetagegeldversicherung entscheidet, wird mit einer monatlichen Zulage in Höhe von 5 Euro unterstützt.

Damit man die Zulage erhält, muss man zum geförderten Personenkreis gehören. Dieser definiert sich wie folgt:

  1. Der Zulagenberechtigte muss mindestens 18 Jahre alt sein.
  2. Es muss eine soziale oder private Pflegepflichtversicherung bestehen.
  3. Es werden bzw. wurden bisher noch keine Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch genommen.

Gefördert werden Produkte die die folgenden Vorgaben erfüllen:

  1. Auf eine Risikoprüfung, Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse wird verzichtet.
  2. In der Pflegestufe III müssen im Leistungsfall mindestens 600 Euro bezahlt werden.
  3. Es müssen Leistungen für alle Pflegestufen inkl. Pflegestufe 0 beinhaltet sein.
  4. Die Wartezeit darf maximal 5 Jahre auf 5 Jahre beschränkt sein.

Finanzierung

Die Finanzierung der oben genannten Leistungsverbesserungen werden durch eine Beitragserhöhung sichergestellt. Der Beitrag zur sozialen Pflegepflichtversicherung erhöht sich zum 01. Januar von 1,95% auf 2,05%. Für Kinderlose steigt der Beitrag von 2,20% auf 2,30%.

Hier können sie den kompletten Text des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz als pdf-Datei herunterladen.