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Markus Köhler

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Pflege­stufe 3 (bis zum 31.12.2016)

Leist­ungen für Schwerst­pflege­bedürftige

Leistungs­empfänger der sozialen Pflege­versicherung

Ein Pflegebedürftiger ist der Pflegestufe 3 zuzuordnen, wenn die Vorraussetzungen des §15 SGB XI (Stufen der Pflegebedürftigkeit) erfüllt sind, und der Betroffene vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung als „schwerstpflegebedürftig“ eingestuft wird.

Gemäß Gesetz besteht eine „Schwerstpflegebedürftigkeit“ und damit die Grundlage für die Gewährung der Pflegestufe 3, wenn der Pflegebedürftige bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität rund um die Uhr (auch nachts) auf fremde Hilfe angewiesen ist und zusätzlich mehrfach in der Woche Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten benötigt.

Wie auch bei den anderen Pflegestufen, so gibt es auch bei der Pflegestufe 3 einen gesetzlich vorgeschriebenen Zeitaufwand, den ein pflegender Familienangehöriger oder eine Pflegefachkraft benötigt, um die Versorgung des Pflegebedürftigen sicherzustellen. Im Durchschnitt, liegt dieser bei Pflegestufe 3 bei mindestens 5 Stunden pro Tag. Hiervon müssen mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen.

Leistungen der Pflege­stufe 3:

Von allen 3 Pflegestufen, sind die Leistungen der Pflegestufe 3 am höchsten. Dies gilt sowohl für das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen und auch die vollstationäre Pflege. Allerdings gibt es in der Pflegestufe 3 im Gegensatz zur Pflegestufe 1 und 2 keine erhöhten Leistungen, wenn gleichzeitig eine Demenzerkrankung vorliegt. Dafür gibt es bei den Pflegesachleistungen und der vollstationären Pflege in der Pflegestufe 3 eine zusätzliche Leistung wenn der Pflegebedürftige als Härtefall eingestuft wurde (siehe nachfolgende Tabelle).

monatliche Leistungmonatliche Leistung (Härtefälle)
Pflegegeld   728 €   (700 € bis 2015)   728 €    (700 € bis 2015)
Pflegesachleistung1.612 €   (1.550 € bis 2015)1.995 €   (1.918 € bis 2015)
Vollstationäre Pflege1.612 €   (1.550 € bis 2015)1.995 €   (1.918 € bis 2015)

Fest­stellung der Pflege­bedürftigkeit:

Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung nach Altersgruppen

Im Gesetz zur Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) ist im §18 das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit detailliert geregelt. Demnach stellt der Betroffene einen schriftlichen Antrag bei der für Ihn zuständigen Pflegekasse. Die Pflegekasse beauftragt daraufhin einen Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung mit der Prüfung, ob eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt. Um diese Prüfung vorzunehmen werden bei einem persönlichen Gespräch mit dem Betroffenen und dessen Familienagehörige, Informationen zu bestehenden Krankheiten und Einschränkungen abgefragt und der persönliche Wohnbereich besichtigt. Im Anschluss an dieses Gespräch, wird ein Gutachten erstellt und der MDK teil der Pflegekasse mit, welche Pflegstufe aufgrund des Gesundheitszustandes zu empfehlen ist. Dem Pflegebedürftigen wird das Ergebnis schriftlich mitgeteilt.